29.03.2018
Die Erhöhung der USt von 16 % auf 19 % zum 1.1.2007 während des zehnjährigen Eigenverbrauchszeitraums eines gemischt-genutzten Gebäudes, das vollständig dem Unternehmen zugeordnet wurde, ist mit dem EU-Recht vereinbar. Der Unternehmer ist nicht berechtigt, die Besteuerung des Eigenverbrauchs ab dem Zeitpunkt einzustellen, ab dem er aufgrund des Eigenverbrauchs mehr USt zahlen müsste, als er Vorsteuer geltend machen konnte.
Hintergrund: Das Seeling-Modell ermöglichte die Zuordnung eines gemischt-genutzten Gebäudes zum Unternehmen und damit den vollständigen Vorsteuerabzug. Im Gegenzug musste die private Nutzung in den Folgejahren versteuert werden.
Streitfall: Der Kläger errichtete 2003 ein Haus, das er auch privat nutzte. Er ordnete das Haus vollständig dem Unternehmen zu und machte die Vorsteuer zu 100 % geltend. In den Folgejahren besteuerte er seinen Eigenverbrauch aufgrund der Privatnutzung. Nach der Erhöhung des USt-Satzes zum 1.1.2007 zahlte er aber ab 2007 eine höhere USt auf den Eigenverbrauch. Er war der Auffassung, dass ab August 2011, also noch vor Ablauf des Zehnjahreszeitraums, der Vorsteuerabzug hinsichtlich der Privatnutzung kompensiert worden sei.
Entscheidung: Das FG München widersprach ihm:
Hinweis: Das Seeling-Modell ist vom Gesetzgeber durch § 15 Abs. 1b UStG für gemischt-genutzte Gebäude, die ab dem 1.1.2011 angeschafft oder mit deren Herstellung ab dem 1.1.2011 begonnen worden ist, abgeschafft worden (§ 27 Abs. 16 UStG). Ein Vorsteuerabzug ist nur noch im Umfang der unternehmerischen Nutzung möglich.
Quelle: FG München, Urteil v. 27.10.2017 - 2 K 894/16; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 29.03.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
Dieser Artikel gehört zu den Themen:
Weitere Themen