29.08.2017

Ertragszuschuss der Muttergesellschaft als verdeckte Einlage

Ein nicht rückzahlbarer Ertragszuschuss einer Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft stellt eine verdeckte Einlage dar, die bei der Muttergesellschaft zu nachträglichen Anschaffungskosten auf ihre Beteiligung an der Tochtergesellschaft führt und bei der Tochtergesellschaft den Ertrag wieder rückgängig macht. Außerdem erhöht der Ertragszuschuss bei der Tochtergesellschaft das steuerliche Einlagekonto gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG.

Zunächst wirkt sich der Ertragszuschuss aber sowohl in der Handels- und Steuerbilanz als Ertrag aus und erhöht damit den Gewinn. Diese Gewinnerhöhung in der Steuerbilanz wird durch den Ansatz der verdeckten Einlage rückgängig gemacht. In der Handelsbilanz gibt es hingegen keine Korrektur durch eine verdeckte Einlage.

Bei dem Ansatz der verdeckten Einlage bleibt es auch dann, wenn die Tochtergesellschaft den Ertragszuschuss wegen einer Organschaft mit der Muttergesellschaft im Rahmen der Gewinnabführung wieder an die Muttergesellschaft zurückzahlen muss. Eine Saldierung des Ertragszuschusses mit der Rückzahlung des Ertragszuschusses findet also nicht statt.

Hinweis

In den - aufgrund der Organschaft abzuführenden - Gewinn war auch der Ertragszuschuss eingegangen, der damit wieder zurückgezahlt wurde. Dies führte zu einer sog. Mehrabführung, weil der an die Muttergesellschaft abgeführte Gewinn höher war als der Steuerbilanzgewinn der Tochtergesellschaft; denn ihr Steuerbilanzgewinn war durch den Ansatz einer verdeckten Einlage gemindert worden. Diese Mehrabführung führte zudem nach § 27 Abs. 6 Satz 1 KStG zu einer Minderung des Einlagekontos aufgrund einer Mehrabführung. Bei der Muttergesellschaft war aufgrund der Mehrabführung ein passiver Ausgleichsposten zu bilden; der BFH widerspricht insoweit dem BMF.

Quelle: BFH, Urteil vom 15.03.2017 - I R 67/15

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 29.08.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

29.08.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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