31.01.2017

Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers

Ein Leiharbeitnehmer kann grundsätzlich die tatsächlichen Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Entleihbetrieb geltend machen. Er ist also nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt. Dies hat jetzt das Niedersächsische Finanzgericht zur Rechtslage nach der steuerlichen Reisekostenreform ab 2014 entschieden.

Hintergrund: Arbeitnehmer können für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur die sog. Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen, also nur für die einfache Strecke. Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ist in der steuerlichen Reisekostenreform ausführlich definiert worden. Grundsätzlich ist dies der Betrieb des Arbeitgebers oder der Betrieb eines Dritten, dem der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet wird. Eine dauerhafte Zuordnung liegt unter anderem dann vor, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des Dienstverhältnisses oder unbefristet oder für mehr als 48 Monate in dem entsprechenden Betrieb tätig werden soll.

Sachverhalt: Der Kläger war Leiharbeitnehmer und hatte sich in seinem Leiharbeitsvertrag bereit erklärt, jederzeit in einem vom Arbeitgeber festgelegten Entleihbetrieb tätig zu werden. Der Leiharbeitsvertrag war befristet, wurde aber mehrfach halbjährlich verlängert. Ende 2012 wurde der Kläger von seinem Arbeitgeber an die V-AG verliehen. Dort war er auch noch im Streitjahr 2014 ganzjährig tätig, nachdem sein Arbeitsvertrag verlängert worden war. Die V-AG war 64 km von der Wohnung des Klägers entfernt. Der Kläger machte die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt geltend, beschränkte sich also nicht auf die Entfernungspauschale. Das Finanzamt erkannte aber nur die Entfernungspauschale an.

Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der Klage statt:

  • Der Kläger war nicht auf den Abzug der Entfernungspauschale beschränkt, da es sich bei dem Betrieb der V-AG nicht um die erste Tätigkeitsstätte handelte. Denn der Kläger war der V-AG nicht dauerhaft zugeordnet.
  • Der Kläger sollte nämlich nicht unbefristet bei der V-AG tätig werden, sondern musste jederzeit mit einem Einsatz bei einem anderen Entleihbetrieb rechnen. Der Kläger sollte auch nicht für die Dauer seines Leiharbeitsvertrags bei der V-AG eingesetzt werden. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Leiharbeitsvertrag ausschließlich auf einen Einsatz bei der V-AG ausgerichtet gewesen wäre. Zwar war der Kläger tatsächlich bereits seit Ende 2012 bei der V-AG eingesetzt; am Ende des Jahres 2012 war aber noch nicht absehbar, dass der Kläger bis zum Ende seines Leiharbeitsvertrags nur bei der V-AG tätig werden würde. Auch eine Tätigkeit von mehr als 48 Monaten bei der V-AG war Ende 2012, als der Kläger an die V-AG verliehen wurde, nicht abzusehen.
  • Der Kläger kann damit Fahrtkosten in Höhe von 8.025,60 € geltend machen, nämlich 209 Fahrten x 64 km Entfernung x 2 (für Hin- und Rückfahrt) x 0,30 €. Bei den tatsächlichen Fahrtkosten wird nämlich pro gefahrenen Kilometer eine Pauschale von 0,30 € gewährt, also für Hin- und Rückfahrt.

Hinweise: Es handelt sich um die bundesweit erste Entscheidung zu Fahrtkosten von Leiharbeitnehmern. Das Urteil ist für Leiharbeitnehmer positiv, weil sie im Ergebnis die doppelten Fahrtkosten geltend machen können, nämlich 0,30 € für die Hin- und Rückfahrt – und nicht nur die Entfernungspauschale von 0,30 € für die einfache Strecke. Nach dem FG scheidet der Ansatz einer ersten Tätigkeitsstätte und damit der Entfernungspauschale bei Leiharbeitnehmern grundsätzlich aus, weil sie stets nur vorübergehend beim Entleiher eingesetzt werden.

Die steuerliche Reisekostenreform 2014 führt danach nicht zu einer Verschlechterung der steuerlichen Lage für Leiharbeitnehmer, weil auch nach der Rechtslage bis 2013 Leiharbeitnehmer die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen konnten. Das FG hat aber die Revision zugelassen, so dass eine höchstrichterliche Entscheidung zur neuen Rechtslage noch aussteht.

Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.11.2016 – 9 K 130/16

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 31.01.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

31.01.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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