27.09.2017
Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können nicht als Arbeitslohn mit dem individuellen Steuersatz besteuert werden und zugleich mindernd beim Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
Zwar kann ein Zuschuss zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal versteuert werden, wenn der Fahrtkostenzuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Er wird dann bei der Veranlagung nicht als Arbeitslohn angesetzt; dafür mindert sich nach § 40 Abs. 2 Satz 3 EStG der Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Im Streitfall wurde der Fahrtkostenzuschuss aber nicht zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt. Damit konnte er nicht pauschal besteuert werden, sondern musste regulär als Arbeitslohn mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers versteuert werden. Im Gegenzug stand dem Arbeitnehmer aber der ungeschmälerte Werbungskostenabzug zu.
Hinweis: Fahrtkostenzuschüsse zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Sie sind also nicht als Reisekostenersatz nach § 3 Nr. 16 EStG oder nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Der Pauschalsteuersatz nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG beträgt 15 %.
Quelle: FG München, Beschluss vom 03.06.2016 - 10 V 899/16
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