06.09.2019
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur neuen Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln Stellung genommen.
Seit dem 1.1.2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei, die zusätzlich zum Arbeitslohn für folgende Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln geleistet werden:
Bis zum 31.12.2018 gehörten die Arbeitgeberzuschüsse grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, waren aber als Sachbezug steuerfrei, wenn sie als Sachzuschüsse (z.B. Fahrkarten) bis zu einem monatlichen Wert von 44 € geleistet wurden. Diese Steuerfreiheit kam wegen der geringen Höhe der monatlichen Freigrenze allenfalls für Wochen- oder Monatskarten in Betracht, nicht aber für Jahreskarten.
Das neue BMF-Schreiben gilt ab dem 1.1.2019. Allerdings beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Arbeitgeber für Zuschüsse bis zum 31.12.2019 eine Pauschalierung fortführt.
Quelle: BMF, Schreiben v. 15.8.2019 - IV C 5 – S 2342/19/10007 :001; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 06.09.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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NWB Rechnungswesen - BBK
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