07.08.2017
Die sog. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, mit der die Grunderwerbsteuerpflicht, der Steuerschuldner und die betroffenen Grundstücke festgestellt werden, ist bindend für die anschließende Feststellung des Wertes der Grundstücke und den darauf folgenden Grunderwerbsteuerbescheid. Diese Bindung führt auch zu einer Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer.
Hintergrund: Werden Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft veräußert, kann dies Grunderwerbsteuer auslösen. In diesem Fall muss der Wert des Grundstücks gesondert ermittelt werden, weil der Kaufpreis für die Anteile und nicht für das Grundstück selbst gezahlt wird. Es werden daher zunächst die Besteuerungsgrundlagen festgestellt, d.h. die Steuerpflicht der Anteilsübertragung dem Grunde nach, die Steuerschuldner und die Grundstücke. Anschließend wird dann der Wert der Grundstücke gesondert festgestellt. Schließlich wird die Grunderwerbsteuer festgesetzt.
Sachverhalt: Die Anteile an einer KG, die vier Grundstücke besaß, wurden im Jahr 2002 verkauft. Der Verkauf wurde dem Finanzamt nicht angezeigt, so dass es erst im Jahr 2009 davon erfuhr. Im Dezember 2009 stellte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gegenüber der KG durch Bescheid fest, also die Steuerpflicht, die Steuerschuldnerschaft der KG und die vier betroffenen Grundstücke. Im März 2011 stellte das Finanzamt dann den Wert der vier Grundstücke durch Bescheid fest. Ebenfalls noch im März 2011 setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer gegenüber der KG fest, die eine Verjährung geltend machte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte eine Verjährung und wies die Klage ab:
Hinweis: Zu beachten ist, dass sog. Feststellungsbescheide stets eine Bindungswirkung haben, obwohl sie selbst keine Steuerfestsetzung enthalten. Ist der im Feststellungsbescheid genannte Wert oder Steuerschuldner falsch, muss der Feststellungsbescheid durch fristgerechten Einspruch angefochten werden. Ein Einspruch gegen den späteren Steuerbescheid wäre unzulässig.
BFH, Urteil vom 15.03.2017 – II R 36/15
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 07.08.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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