07.08.2017

Feststellung des Grundbesitzwertes bei der Grunderwerbsteuer

Die sog. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, mit der die Grunderwerbsteuerpflicht, der Steuerschuldner und die betroffenen Grundstücke festgestellt werden, ist bindend für die anschließende Feststellung des Wertes der Grundstücke und den darauf folgenden Grunderwerbsteuerbescheid. Diese Bindung führt auch zu einer Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer.

Hintergrund: Werden Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft veräußert, kann dies Grunderwerbsteuer auslösen. In diesem Fall muss der Wert des Grundstücks gesondert ermittelt werden, weil der Kaufpreis für die Anteile und nicht für das Grundstück selbst gezahlt wird. Es werden daher zunächst die Besteuerungsgrundlagen festgestellt, d.h. die Steuerpflicht der Anteilsübertragung dem Grunde nach, die Steuerschuldner und die Grundstücke. Anschließend wird dann der Wert der Grundstücke gesondert festgestellt. Schließlich wird die Grunderwerbsteuer festgesetzt.

Sachverhalt: Die Anteile an einer KG, die vier Grundstücke besaß, wurden im Jahr 2002 verkauft. Der Verkauf wurde dem Finanzamt nicht angezeigt, so dass es erst im Jahr 2009 davon erfuhr. Im Dezember 2009 stellte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gegenüber der KG durch Bescheid fest, also die Steuerpflicht, die Steuerschuldnerschaft der KG und die vier betroffenen Grundstücke. Im März 2011 stellte das Finanzamt dann den Wert der vier Grundstücke durch Bescheid fest. Ebenfalls noch im März 2011 setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer gegenüber der KG fest, die eine Verjährung geltend machte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte eine Verjährung und wies die Klage ab:

  • Die Anteilsübertragung unterlag der Grunderwerbsteuer, da alle Anteile an der KG, die Grundstücke besaß, auf einen neuen Gesellschafter übertragen wurden.
  • Da eine Anzeige des Anteilsverkaufs unterblieben war, verlängerte sich die vierjährige Verjährungsfrist um drei Jahre auf sieben Jahre, so dass die Grunderwerbsteuer an sich bis zum 31.12.2009 hätte festgesetzt werden können.
  • Dieser Verjährungseintritt zum 31.12.2009 wurde aber gehemmt, weil das Finanzamt im Dezember 2009 die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gegenüber der KG festgestellt hatte. Diese Feststellung über die Steuerpflicht der Anteilsveräußerung, über die Steuerschuldnerschaft der KG und über die vier betroffenen Grundstücke ist ein sog. Grundlagenbescheid, der zu einer Ablaufhemmung von zwei Jahren führt. Die Verjährungsfrist verlängerte sich daher bis zum Dezember 2011. Bereits im März 2011 und damit vor Eintritt der Verjährungsfrist hat das Finanzamt aber die Grunderwerbsteuer festgesetzt. Auch der Bescheid über die Bewertung des Grundbesitzes aus dem März 2011 ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen.

Hinweis: Zu beachten ist, dass sog. Feststellungsbescheide stets eine Bindungswirkung haben, obwohl sie selbst keine Steuerfestsetzung enthalten. Ist der im Feststellungsbescheid genannte Wert oder Steuerschuldner falsch, muss der Feststellungsbescheid durch fristgerechten Einspruch angefochten werden. Ein Einspruch gegen den späteren Steuerbescheid wäre unzulässig.

BFH, Urteil vom 15.03.2017 – II R 36/15

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 07.08.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

07.08.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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