29.04.2021
Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 für Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater oder sonstigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten werden.
Hintergrund: Aufgrund der Corona-Krise sind die meisten Steuerberater überlastet, weil sie bei der Erstellung der Anträge auf Corona-Hilfe mitwirken müssen. Der Gesetzgeber hat daher im Februar 2021 die Erklärungsfrist für steuerlich vertretene Steuerpflichtige vom 28.2.2021 auf den 31.8.2021 verlängert und den Beginn des Verzinsungszeitraums vom 1.4.2021 auf den 1.10.2021 verschoben.
Wesentliche Aussagen des BMF: Das BMF weist insbesondere auf folgende Punkte hin:
Hinweise: Sonderregelungen bestehen für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr. Ihre Erklärungsfrist für 2019 ist durch Gesetz vom 31.7.2021 auf den 31.12.2021 verschoben worden.
Für steuerlich nicht vertretene Steuerpflichtige bleibt es bei der Erklärungsfrist zum 31.7.2021 für den Veranlagungszeitraum 2019. Sie können aber eine Fristverlängerung beantragen, wenn der Abgabetermin zum 31.7.2021 für sie unbillig ist; auf ein fehlendes Verschulden kommt es bei ihnen also nicht an.
Für den Veranlagungszeitraum 2020 ist zurzeit eine Verlängerung der Erklärungsfrist für beratene Steuerpflichtige um drei Monate auf Ende Mai 2022 im Gespräch. Eine Entscheidung hierzu ist allerdings noch nicht gefallen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 15.4.2021 – IV A 3 – S 0261/20/10001 :010; Hessisches Ministerium der Finanzen, Pressemitteilung v. 23.4.2021 (ggf. Verlängerung VZ 2020); NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 29.04.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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