30.01.2018

Kostenbeteiligung eines Franchisenehmers für überregionale Werbung

Die Kostenbeteiligung eines Franchisenehmers an den Kosten des Franchisegebers für die überregionale Werbung ist als Betriebsausgabe sofort abziehbar. Es handelt sich nicht um eine geleistete Anzahlung, die erfolgsneutral zu aktivieren wäre.

Hintergrund: Von einem Franchise spricht man, wenn ein selbstständiger Unternehmer Teil einer überregionalen oder internationalen Kette wird, von deren Know-How und Marke profitiert und im Gegenzug bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen und Zahlungen an den Franchisegeber leisten muss, u. a. auch für die überregionale Werbung. Typische Franchise-Ketten sind z. B. McDonalds oder Subways.

Streitfall: Der Kläger wurde Franchisenehmer und schloss mit dem Franchisegeber sog. Partnerschaftsverträge ab. Auf Grund dieser Verträge musste sich der Kläger u.a. an den Kosten für die überregionale Werbung beteiligen. Der Kläger zog diese Kostenbeteiligung als Betriebsausgaben ab, während das Finanzamt eine erfolgsneutrale Aktivierung der Kostenbeteiligung als geleistete Anzahlung verlangte.

Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) erkannte den Betriebsausgabenabzug an und gab der Klage statt:

  • Eine geleistete Anzahlung ist nur dann zu aktivieren, wenn der Unternehmer mit seiner Zahlung in Vorleistung tritt, d.h. nicht sofort eine Gegenleistung verlangen kann.
  • Der Franchisegeber war aber sofort zur Gegenleistung verpflichtet, weil er nämlich mit dem Wirksamwerden des Franchisevertrags überregional werben musste. Damit trat der Kläger nicht in Vorleistung, sondern erbrachte eine Gegenleistung, die sich sofort gewinnmindernd als Betriebsausgabe auswirkte. Unerheblich ist, ob der Franchisegeber die Zahlung des Klägers sofort benötigte oder ob er die Kostenbeteiligung für die Werbung im Folgejahr verwendete.
  • Der fehlende Charakter einer Anzahlung zeigt sich im letzten Jahr des Franchisevertrags. Denn im letzten Jahr des Vertrags wäre der Kläger als Franchisenehmer nicht mehr bereit, eine Anzahlung für eine überregionale Werbung zu leisten, die erst in einem Folgejahr und damit erst nach Ablauf des Franchisevertrags erfolgt. Vielmehr hat er auch im letzten Jahr des Franchisevertrags einen Anspruch auf sofortige überregionale Werbung und bezahlt dafür in Gestalt seiner Kostenbeteiligung.

Hinweise: Hiervon abweichen kann die bilanzielle Behandlung der Kostenbeteiligung auf Seiten des Franchisegebers. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat beim Franchisegeber eine erfolgsneutrale Passivierung der Kostenbeteiligung als sonstige Verbindlichkeit bejaht und sich damit gegen eine Erfassung als sofortige Betriebseinnahme ausgesprochen. Im Bilanzrecht gibt es aber keinen sog. Korrespondenzgrundsatz, nach dem die bilanzielle Behandlung bei dem einen Vertragspartner spiegelbildlich der bilanziellen Behandlung bei dem anderen Vertragspartner entsprechen muss; deshalb zieht eine Passivierung beim Franchisegeber nicht zwingend eine Aktivierung beim Franchisenehmer nach sich.

Nach der Auffassung des Finanzamts hätte sich die vom Kläger geleistete Kostenbeteiligung erst dann gewinnmindernd ausgewirkt, wenn der Franchisegeber die Zahlung des Klägers für überregionale Werbung einsetzt.

Quelle: FG Köln, Urteil v. 28.9.2017 – 7 K 1175/16; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 30.01.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

30.01.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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