16.02.2021

Fristverlängerung für Steuererklärungen und Insolvenzanträge

Der Bundesrat hat am 12.2.2021 der Verlängerung der Steuererklärungsfrist für beratene Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum 2019 zugestimmt. Darüber hinaus billigte die Länderkammer einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021. Sie gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1.11.2020 bis zum 28.2.2021 gestellt sind.

Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den VZ 2019

Die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung verschiebt sich für beratene Steuerpflichtige um ein halbes Jahr: Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die Frist bis Ende August 2021 statt wie sonst üblich bis Ende Februar 2021. Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um sechs Monate ausgeweitet.

Für beratene Land- und Forstwirte verlängert sich Erklärungsfrist um fünf Monate vom 31.7.2021 auf den 31.12.2021. Auch hier wird zinsfreie Karenzzeit für den Besteuerungszeitraum 2019 um fünf Monate auf den 1.5.2022 verschoben.

Hintergrund ist, dass Steuerberater und landwirtschaftliche Buchstellen derzeit mit der Beantragung der aktuellen Corona-Hilfsprogramme für Unternehmen stark ausgelastet sind.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Soweit von November 2020 bis Ende Februar 2021 aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten bzw. können, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Anfechtungsschutz bei Stundungen

Ebenfalls verlängert hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates den Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.

Hinweis: Das Gesetz wird nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet. Es kann dann - teilweise rückwirkend - in Kraft treten.
 

Quelle: BundesratKOMPAKT v. 12.2.2021; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 16.02.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

16.02.2021

NWB Rechnungswesen - BBK

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