19.02.2020

Finanzverwaltung erkennt geänderte Rechtsprechung zur Gehaltsumwandlung nicht an

Das Bundesfinanzministerium (BMF) erkennt die geänderte, arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Gehaltsumwandlung nicht an. Es verlangt echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers, wenn es um Steuerbefreiungen oder Pauschalierungsmöglichkeiten für Leistungen des Arbeitgebers geht, die "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt werden. Bei Gehaltsumwandlungen fehlt es an derartigen Zusatzleistungen.

Hintergrund: Der Gesetzgeber begünstigt bestimmte Leistungen des Arbeitgebers, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt werden, durch Steuerbefreiungen oder durch die Möglichkeit zur Lohnsteuerpauschalierung. Dies betrifft z.B. Zuschüsse des Arbeitgebers für den Kindergarten oder für die Gesundheitsförderung. Die Finanzverwaltung hat Gehaltsumwandlungen, bei denen das Gehalt zunächst gemindert wird und die Minderung sodann als begünstigter Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird, steuerlich nicht anerkannt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings im letzten Jahr entschieden, dass steuerlich begünstigte Zuschüsse auch im Wege einer Gehaltsumwandlung entstehen können. Entscheidend ist dem BFH zufolge, dass der Zuschuss des Arbeitgebers für den steuerlich begünstigten Zweck verwendet wird, z.B. für die Gesundheitsförderung.

Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Das BMF hält an seiner Auffassung fest, dass Gehaltsumwandlungen nicht das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllen. Vielmehr muss es sich bei der steuerlich begünstigten Leistung des Arbeitgebers um eine echte Zusatzleistung handeln. Das BMF verlangt daher Folgendes:

  1. Die vom Arbeitgeber gewährte Leistung darf nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden.
  2. Der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten der Zusatzleistung gemindert werden.
  3. Die verwendungsgebundene Zusatzleistung des Arbeitgebers darf nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden.
  4. Schließlich darf sich bei Wegfall der Zusatzleistung der Arbeitslohn nicht erhöhen.

Hinweise: Eine Gehaltsumwandlung, die der BFH akzeptiert, würde die Steuerbelastung des Arbeitnehmers mindern und den Arbeitgeber nicht belasten. Der Arbeitgeber könnte mit Einverständnis des Arbeitnehmers nämlich einen Teil des Gehaltsanspruchs in eine steuerlich begünstigte Leistung umwandeln. Der Arbeitnehmer erhält dann einen geringeren Auszahlungsbetrag, dafür aber die Zusatzleistung, z.B. den Zuschuss zum Kindergarten; seine Steuerbelastung sinkt. Nach dem BMF hingegen muss der Zuschuss zum Kindergarten zusätzlich zum bisherigen Gehalt gezahlt werden und erhöht damit den Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers und damit auch die Belastung des Arbeitgebers.

Der Gesetzgeber plant bereits eine Änderung des Gesetzes im Sinne der Auffassung des BMF. In diesem Gesetz sollen die o.g. vier Voraussetzungen verankert werden, so dass eine Gehaltsumwandlung nicht mehr steuerlich begünstigt wäre; das Gesetz soll rückwirkend ab dem 1.1.2020 gelten.

Quelle: BMF-Schreiben v. 5.2.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10017 :002; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 19.02.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

19.02.2020

NWB Rechnungswesen - BBK

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