06.02.2017

Geringfügigkeitsgrenze bei der Vorsteuerberichtigung

Eine Vorsteuerberichtigung wegen Wechsels der Besteuerungsform von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterbleibt nach § 44 Abs. 1 UStDV, wenn die Vorsteuer, die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts entfällt, 1.000 € nicht übersteigt.

Bei sog. vertretbaren Sachen (bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht gemessen werden, z. B. Kohlen, Ernteprodukte, Kies) kommt es auf die handelsübliche Menge an und nicht auf die im Liefervertrag genannte Liefermenge. Nur die handelsübliche Menge bildet also das Wirtschaftsgut, das der Berichtigung unterliegt.

Hinweis: Im Kern geht es um die Frage, was das gelieferte Wirtschaftsgut ist: Ist es das einzelne Weizenkorn, der einzelne Weizenhalm oder gar die gelieferte Menge. Nach dem FG ist es die handelsübliche Maßeinheit, in der Weizen bestellt und abgerechnet wird, also z.B. eine Tonne. Es ist dann der Preis für die Tonne und die darauf entfallende Vorsteuer zu ermitteln und zu prüfen, ob der sich hierbei ergebende Vorsteuerbetrag maximal 1.000 € beträgt (dann keine Vorsteuerberichtigung) oder 1.000 € übersteigt (dann Vorsteuerberichtigung).

Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 18.10.2016 - 11 K 10076/15

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 06.02.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

06.02.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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