17.10.2019

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 10.10.2019 den Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht" veröffentlicht.

Hintergrund: Deutschland hat sich gemeinsam mit weiteren europäischen Ländern auf ein Verfahren geeinigt, in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu verringern. Dazu wurden verbindliche europäische Ziele sowie daraus abgeleitet nationale Ziele vereinbart, die bis 2030 erreicht werden müssen. Mit dem "Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht" sollen wichtige Anpassungen unternommen werden, um die Herausforderung der CO2-Reduktion bis 2030 entschlossen und gleichzeitig sozial ausgewogen anzugehen. Umweltfreundliches Verhalten wird dadurch steuerlich stärker gefördert. Dabei soll durch begleitende Regelungen erreicht werden, dass alle Bürgerinnen und Bürger diesen Veränderungsprozess mitgehen können.

Wesentlicher Inhalt des geplanten Gesetzes:

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie z.B.

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Erneuerung einer Heizungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen

mit 20 % der Aufwendungen, maximal insgesamt 20.000 € je Objekt (über drei Jahre verteilt) von der Steuerschuld abziehbar.

Die konkreten Mindestanforderungen sollen in einer gesonderten Rechtverordnung festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen.

Zur Entlastung von Pendlern soll - befristet vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 - die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben werden. Die befristete Anhebung soll entsprechend auch auf Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung übertragen werden.

Zudem soll Pendlern, die mit ihrem zvE innerhalb des Grundfreibetrags liegen, die Möglichkeit eingeräumt werden, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale zu wählen. 14 % entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif. Hierdurch sollen auch diejenigen Bürger entlastet werden, bei denen ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt. In die Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie werden die vollen 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer einbezogen und nicht nur der aktuelle Erhöhungsbetrag von 5 Cent. Damit sollen diese Geringverdiener spürbar entlastet werden. Sie werden den Pendlern gleichgestellt, die mit ihrem zvE oberhalb des Grundfreibetrags liegen. Eine Begünstigung ergibt sich für Arbeitnehmer sowohl bei den Werbungskosten als auch bei der Mobilitätsprämie allerdings nur, soweit sich die 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer wegen Überschreitens des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auch steuermindernd auswirken bzw. ausgewirkt hätten.

Zur Umsetzung des Ziels, die Attraktivität des öffentlichen Personenschienenbahnfernverkehrs zu verbessern, soll der Umsatzsteuersatz für diese Leistungen von 19 auf 7 % gesenkt werden.

Bisher können die Gemeinden bei der Grundsteuer zwei verschiedene Hebesätze festlegen, die einheitlich für die in der Gemeinde befindlichen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einerseits und für die Grundstücke andererseits sein müssen. Mit dem Gesetz soll den Gemeinden ermöglicht werden, einen besonderen Hebesatz auf Sondergebiete für Windenergieanlagen festzulegen. Dieser muss höher sein als der jeweilige Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen beziehungsweise das Grundvermögen.

Hinweis: Das Gesetz muss noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.

Quelle: BMF online, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 17.10.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

17.10.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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