23.04.2020
Die gesetzliche Nutzungsdauer für betriebliche Gebäude von 33,3 Jahren bildet die Obergrenze für die betriebliche Abschreibung. Der Unternehmer darf nicht von einer tatsächlichen längeren Nutzungsdauer ausgehen und deswegen einen niedrigeren Abschreibungssatz in Anspruch nehmen.
Hintergrund: Die Abschreibungshöhe hängt bei Gebäuden von der Nutzungsdauer ab. Der Gesetzgeber nimmt für betriebliche Gebäude eine Nutzungsdauer von 33,3 Jahren und damit einen Abschreibungssatz von 3 % und für Mietimmobilien des Privatvermögens eine Nutzungsdauer von 50 Jahren und damit einen Abschreibungssatz von 2 % an. Außerdem regelt das Gesetz, dass der Steuerpflichtige eine höhere Abschreibung vornehmen kann, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist als die gesetzlich veranschlagte von 33,3 Jahren für betriebliche Gebäude bzw. von 50 Jahren für Mietimmobilien.
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Pferdereitzucht. Sie baute 2011 eine betrieblich genutzte Reithalle. Die Abschreibung auf die Reithalle nahm sie in Höhe von 1,25 % vor und begründete dies damit, dass die Reithalle eine Nutzungsdauer von 80 Jahren und nicht nur von 33,3 Jahren habe. Das Finanzamt setzte jedoch die Abschreibung in Höhe von 3 % an und erhöhte damit den Verlust der Klägerin.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamts:
Hinweise: Die Klageabweisung führt zu einem höheren Verlust bei der Klägerin, weil sie die Herstellungskosten des Gebäudes nun mit 3 % statt mit 1,25 % abschreiben muss. Diesen höheren Verlust wollte die Klägerin verhindern, weil sie Sorge hatte, dass das Finanzamt aufgrund der Verluste zu einer sog. Liebhaberei gelangt und die Verluste nicht mehr steuerlich anerkennt. Die Gefahr einer Liebhaberei droht bei betrieblichen Tätigkeiten, die dauerhaft Verluste erzeugen und einen Bezug zur privaten Lebensführung aufweisen wie z.B. eine Pferdezucht.
Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung, nach der die gesetzlichen Abschreibungssätze für Gebäude und damit auch die zugrunde liegenden Nutzungsdauern grundsätzlich bindend für den Steuerpflichtigen sind. Eine Abweichung ist nur zugunsten des Steuerpflichtigen möglich, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist und dies vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird.
Quelle: BFH, Beschlüsse v. 28.5.2019 - XI B 2/19 und XI B 117/19; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 23.04.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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