30.04.2019

Keine Gewerbesteuerpflicht eines Heileurythmisten

Ein Heileurythmist unterliegt nicht der Gewerbesteuerpflicht, wenn er Mitglied eines Berufsverbands ist, der mit mehreren Krankenkassen sog. integrierte Versorgungsverträge abgeschlossen hat, so dass sichergestellt ist, dass der Heileurythmist über Kenntnisse verfügt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung eines Heilberufs genügen. Eine weitergehende Prüfung der Tätigkeit und der Ausbildung des Heileurythmisten durch das Finanzamt ist dann nicht erforderlich.

Hintergrund: Freie Berufe und Berufe, die den freien Berufen ähnlich sind, unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Zu den freien Berufen gehören zum einen bestimmte Katalogberufe wie z.B. Ärzte oder Rechtsanwälte und zum anderen "ähnliche Berufe", die nach ihrer Ausbildung und Art der Tätigkeit mit einem freien Beruf vergleichbar sind.

Sachverhalt: Die Klägerin war diplomierte Heileurythmistin und Mitglied des Berufsverbands der Heileurythmie. Für die Mitgliedschaft in dem Berufsverband war eine Ausbildung als Heileurythmist sowie eine Berufsqualifikation erforderlich. Der Berufsverband schloss mit mehreren gesetzlichen Krankenkassen sog. integrierte Versorgungsverträge ab. Hierin verpflichteten sich die Krankenkassen zur Übernahme der Kosten für ärztlich verordnete und durch anerkannte Therapeuten erbrachte Leistungen der Heileurythmie. Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Die Klägerin übte zwar keinen sog. Katalogberuf wie z.B. Arzt oder Krankengymnast aus, wohl aber einen dem Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Beruf, der damit als freiberuflich zu behandeln ist und deshalb nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
  • Durch den Abschluss des Integrierten Versorgungsvertrags zwischen dem Berufsverband und den Krankenkassen war sichergestellt, dass die Klägerin über eine Ausbildung verfügt, die den Anforderungen an die Ausbildung eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten vergleichbar ist, und über eine Berufsqualifikation verfügt. Zudem zählt die Tätigkeit der Klägerin als Heileurythmistin ebenso wie die Tätigkeit eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten zum Gebiet der Heilkunst.
  • Der Abschluss des Integrierten Versorgungsvertrags stellt ein ausreichendes Indiz für die Vergleichbarkeit des Berufs der Klägerin mit einem freien Beruf, nämlich dem des Krankengymnasten/Physiotherapeuten, dar, so dass eine weitere Prüfung durch das Finanzamt nicht erforderlich ist.

Hinweise: In gleicher Weise wird auch die Umsatzsteuerfreiheit bejaht, wenn der Berufsverband und die gesetzlichen Krankenkassen einen Integrierten Versorgungsvertrag abschließen.

Wird die Freiberuflichkeit verneint und damit die Gewerbesteuerbarkeit bejaht, wird die Gewerbesteuer bis zur Höhe eines gewerbesteuerlichen Hebesatzes von 380 % auf die Einkommensteuer angerechnet.

Quelle: BFH, Urteil v. 20.11.2018 - VIII R 26/15; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 30.04.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

30.04.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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