30.04.2019
Ein Heileurythmist unterliegt nicht der Gewerbesteuerpflicht, wenn er Mitglied eines Berufsverbands ist, der mit mehreren Krankenkassen sog. integrierte Versorgungsverträge abgeschlossen hat, so dass sichergestellt ist, dass der Heileurythmist über Kenntnisse verfügt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung eines Heilberufs genügen. Eine weitergehende Prüfung der Tätigkeit und der Ausbildung des Heileurythmisten durch das Finanzamt ist dann nicht erforderlich.
Hintergrund: Freie Berufe und Berufe, die den freien Berufen ähnlich sind, unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Zu den freien Berufen gehören zum einen bestimmte Katalogberufe wie z.B. Ärzte oder Rechtsanwälte und zum anderen "ähnliche Berufe", die nach ihrer Ausbildung und Art der Tätigkeit mit einem freien Beruf vergleichbar sind.
Sachverhalt: Die Klägerin war diplomierte Heileurythmistin und Mitglied des Berufsverbands der Heileurythmie. Für die Mitgliedschaft in dem Berufsverband war eine Ausbildung als Heileurythmist sowie eine Berufsqualifikation erforderlich. Der Berufsverband schloss mit mehreren gesetzlichen Krankenkassen sog. integrierte Versorgungsverträge ab. Hierin verpflichteten sich die Krankenkassen zur Übernahme der Kosten für ärztlich verordnete und durch anerkannte Therapeuten erbrachte Leistungen der Heileurythmie. Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin einen Gewerbesteuermessbetrag fest.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Hinweise: In gleicher Weise wird auch die Umsatzsteuerfreiheit bejaht, wenn der Berufsverband und die gesetzlichen Krankenkassen einen Integrierten Versorgungsvertrag abschließen.
Wird die Freiberuflichkeit verneint und damit die Gewerbesteuerbarkeit bejaht, wird die Gewerbesteuer bis zur Höhe eines gewerbesteuerlichen Hebesatzes von 380 % auf die Einkommensteuer angerechnet.
Quelle: BFH, Urteil v. 20.11.2018 - VIII R 26/15; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 30.04.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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