01.08.2017

Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden GmbH vor ihrer Eintragung

Eine GmbH, die eigenes Vermögen verwalten will, ist schon vor ihrer Eintragung im Handelsregister gewerbesteuerpflichtig, wenn sie nach Errichtung ihrer Satzung mit vermögensverwaltenden Tätigkeiten beginnt, die nicht bloß Vorbereitungshandlungen sind.

Hintergrund: Eine GmbH ist erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister eine Kapitalgesellschaft. Zuvor ist sie eine sog. Vorgesellschaft, und zwar mit Abschluss ihres notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags (Satzung). Damit stellt sich die Frage nach dem Beginn der Gewerbesteuerpflicht.

Sachverhalt: Im Dezember 2010 gründeten A und B die Klägerin, eine GmbH, indem sie einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag abschlossen. Die GmbH sollte vermögensverwaltend tätig werden. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte erst im Jahr 2011. Noch im Dezember 2010, nach der Gründung der GmbH, brachten A und B Anteile an der M-GmbH in die Klägerin ein, und die Klägerin als Gesellschafterin beschloss sogleich eine Ausschüttung, die sie am 28.12.2010 erhielt. Am selben Tag gewährte die Klägerin ihren Gesellschaftern A und B in Höhe der Ausschüttung verzinsliche Darlehen. Das Finanzamt ging für das Jahr 2010 von der Gewerbesteuerpflicht aus und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Zwar entsteht eine GmbH erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister als Kapitalgesellschaft. Aber schon nach ihrer Gründung durch Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags kann sie als sog. Vorgesellschaft gewerbesteuerpflichtig sein, wenn es anschließend noch zu einer Eintragung im Handelsregister kommt und die Vorgesellschaft eine Tätigkeit aufnimmt, mit der sie nach außen geschäftlich in Erscheinung tritt.
  • Die Gewerbesteuerpflicht einer GmbH und auch einer Vorgesellschaft hängt nicht davon ab, dass die GmbH bzw. Vorgesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Denn eine GmbH ist auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn sie vermögensverwaltend tätig ist und z.B. nur vermietet oder Kapitalvermögen anlegt. Allerdings führen bloße Vorbereitungshandlungen der Vorgesellschaft noch nicht zur Gewerbesteuer; dies sind Tätigkeiten, die die Gründung der GmbH abschließen sollen.
  • Im Streitfall ist die Klägerin im Dezember 2010 aber nicht nur vorbereitend tätig geworden. Vielmehr hat sie schon ihre vermögensverwaltende Tätigkeit ausgeübt, indem sie eine Ausschüttung als Gesellschafterin der M-GmbH beschlossen und ihren Gesellschaftern verzinsliche Darlehen gewährt hat.

Hinweis: Typische Vorbereitungshandlungen sind z.B. die verzinsliche Anlage des Stammkapitals bis zur Eintragung im Handelsregister. Dies führt noch nicht zum Beginn der Gewerbesteuerpflicht.

Eine vermögensverwaltende GmbH ist zwar aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Es gibt aber eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die bei immobilienverwaltenden GmbHs dazu führt, dass der Gewinn aus der Immobilienverwaltung nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Diese Gewerbesteuerkürzung war im Streitfall aber nicht anwendbar, weil die Klägerin im Jahr 2010 noch keine Immobilien verwaltete.

Quelle: BFH, Urteil vom 24.01.2017 – I R 81/15

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 01.08.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

01.08.2017

NWB Rechnungswesen - BBK

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