01.08.2017
Eine GmbH, die eigenes Vermögen verwalten will, ist schon vor ihrer Eintragung im Handelsregister gewerbesteuerpflichtig, wenn sie nach Errichtung ihrer Satzung mit vermögensverwaltenden Tätigkeiten beginnt, die nicht bloß Vorbereitungshandlungen sind.
Hintergrund: Eine GmbH ist erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister eine Kapitalgesellschaft. Zuvor ist sie eine sog. Vorgesellschaft, und zwar mit Abschluss ihres notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags (Satzung). Damit stellt sich die Frage nach dem Beginn der Gewerbesteuerpflicht.
Sachverhalt: Im Dezember 2010 gründeten A und B die Klägerin, eine GmbH, indem sie einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag abschlossen. Die GmbH sollte vermögensverwaltend tätig werden. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte erst im Jahr 2011. Noch im Dezember 2010, nach der Gründung der GmbH, brachten A und B Anteile an der M-GmbH in die Klägerin ein, und die Klägerin als Gesellschafterin beschloss sogleich eine Ausschüttung, die sie am 28.12.2010 erhielt. Am selben Tag gewährte die Klägerin ihren Gesellschaftern A und B in Höhe der Ausschüttung verzinsliche Darlehen. Das Finanzamt ging für das Jahr 2010 von der Gewerbesteuerpflicht aus und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweis: Typische Vorbereitungshandlungen sind z.B. die verzinsliche Anlage des Stammkapitals bis zur Eintragung im Handelsregister. Dies führt noch nicht zum Beginn der Gewerbesteuerpflicht.
Eine vermögensverwaltende GmbH ist zwar aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Es gibt aber eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die bei immobilienverwaltenden GmbHs dazu führt, dass der Gewinn aus der Immobilienverwaltung nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Diese Gewerbesteuerkürzung war im Streitfall aber nicht anwendbar, weil die Klägerin im Jahr 2010 noch keine Immobilien verwaltete.
Quelle: BFH, Urteil vom 24.01.2017 – I R 81/15
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 01.08.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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