04.02.2019

Grunderwerbsteuer: Steuerbefreiung für Konzerne ist mit Europarecht vereinbar

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel für europarechtskonform. Die Grunderwerbsteuerfreiheit aufgrund der Konzernklausel ist damit keine europarechtswidrige Subvention.

Hintergrund: Wird bei einer Umwandlung von Gesellschaften auch Grundbesitz übertragen, so löst dies Grunderwerbsteuer aus. Nach der im Jahr 2010 eingeführten Konzernklausel sind bestimmte Umwandlungsvorgänge innerhalb eines Konzerns, bei denen auch Grundstücke von einer Konzerngesellschaft auf eine andere Konzerngesellschaft übertragen werden, grunderwerbsteuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist u.a., dass eine konzerninterne Umwandlung erfolgt, bei der fünf Jahre vor der Umwandlung und fünf Jahre nach der Umwandlung Beteiligungsverhältnisse von mindestens 95 % zwischen der Konzernmutter und den Konzerntöchtern bestehen.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Brauerei-AG, die seit mehr als fünf Jahren an der T-GmbH zu 100 % beteiligt war. Die T-GmbH hielt Grundbesitz. Im Jahr 2012 wurde die T-GmbH auf die Klägerin verschmolzen, so dass nun die Klägerin Eigentümerin des Grundbesitzes war. Die T-GmbH war aufgrund der Verschmelzung erloschen und damit nicht mehr existent. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest und verneinte die Steuerbefreiung nach der Konzernklausel, weil die Klägerin nach der Umwandlung nicht mehr zu mindestens 95 % an der T-GmbH beteiligt war; denn die T-GmbH war aufgrund der Umwandlung untergegangen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt das Erlöschen der T-GmbH zwar für unschädlich, hatte aber Zweifel, ob die Konzernklausel eine zulässige Subvention (sog. Beihilfe) im Sinne des EU-Rechts ist und hat deshalb den EuGH angerufen.

Entscheidung: Der EuGH bejahte nun die europarechtliche Vereinbarkeit der Konzernklausel:

  • Eine europarechtswidrige Subvention liegt vor, wenn eine staatliche Maßnahme den Handel zwischen den EU-Staaten beeinträchtigt, dem Begünstigten einen selektiven Vorteil verschafft und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.
  • Auch eine Steuerbefreiung kann eine Subvention darstellen. Sie ist allerdings nur dann europarechtswidrig, wenn sie nur für bestimmte Unternehmen gilt und damit selektiv wirkt und nicht gerechtfertigt ist. Die Selektivität kann sich aus der Tätigkeit des Unternehmens, insbesondere einer bestimmten Branchenzugehörigkeit, ergeben, aber auch aus der Rechtsform.
  • Die Konzernklausel gilt zwar nur für bestimmte Unternehmen, weil die Unternehmen Teil eines Konzerns sein müssen. Die Steuerbefreiung aufgrund der Konzernklausel ist aber gerechtfertigt und deshalb nicht europarechtswidrig. Die Konzernklausel soll nämlich eine übermäßige Besteuerung verhindern, insbesondere eine Doppelbesteuerung. Denn bereits der Erwerb des Grundbesitzes durch die Konzerngesellschaft ist der Grunderwerbsteuer unterworfen; bei der späteren Umwandlung dieser Konzerngesellschaft käme es ohne die Konzernklausel zu einer erneuten Besteuerung.

Hinweise: Zwar greift die Konzernklausel nicht bei einer Beteiligung von weniger als 95 %. Dafür entsteht bei einer Umwandlung aber auch keine Grunderwerbsteuer, wenn weniger als 95 % der Anteile übertragen werden; eine Doppelbesteuerung findet hier im Regelfall also nicht statt.

Der BFH muss den Fall noch abschließend entscheiden. Das Gericht hat bereits deutlich gemacht, dass seiner Ansicht nach das Beteiligungsverhältnis der Klägerin an der T-GmbH nicht mehr fortbestehen muss, wenn die T-GmbH infolge der Umwandlung erloschen ist. Die Grunderwerbsteuerfreiheit wird damit gewährt werden können.

Quelle: EuGH, Urteil v. 19.12.2018 - C-374/17, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 04.02.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

04.02.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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