19.10.2017

Bundesfinanzministerium äußert sich zum häuslichen Arbeitszimmer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt zur steuerlichen Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers in einem 13-seitigen Schreiben Stellung.

Hintergrund: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar: Ein Abzug ist bis zur Höhe von 1.250 € möglich, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Kosten sind sogar in voller Höhe abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. In allen anderen Fällen ist der steuerliche Abzug nicht möglich.

Inhalt des BMF-Schreibens: Das aktuelle BMF-Schreiben ändert das bisherige Schreiben aus dem Jahr 2011. In dem aktuellen Schreiben wird die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) berücksichtigt. Dies betrifft insbesondere die folgenden Punkte:

  • Eine Arbeitsecke in einem Wohn- oder Schlafzimmer wird nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt, wohl aber ein Arbeitszimmer im Keller oder Souterrain.
  • Werden bei einem anzuerkennenden häuslichen Arbeitszimmer auch Nebenräume wie z. B. Bad, Flur oder Küche genutzt, können die Kosten für diese Nebenräume nicht anteilig abgesetzt werden.
  • Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige ein Büro in der zweiten Wohnung seines Zweifamilienhauses unterhält und auf dem Weg in dieses Büro keine öffentlichen Wege benutzen muss, sondern sich ausschließlich auf seinem Privatgrundstück bewegt.
  • Bei der Frage, ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, bleiben Renten oder Pensionsbezüge unberücksichtigt und sprechen nicht gegen einen Mittelpunkt; denn es werden bei der Prüfung nur solche Einkünfte berücksichtigt, für die der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum tätig werden musste.
  • Bei Richtern und Professoren liegt der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit nie im häuslichen Arbeitszimmer, sondern stets im Gericht oder im Hörsaal.
  • Wird ein Arbeitszimmer für mehrere Einkunftsarten genutzt, sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang der jeweiligen Einkunftsart zuzuordnen. Der Höchstbetrag von 1.250 € wird nicht in Teilhöchstbeträge pro Einkunftsart aufgeteilt, sondern der Höchstbetrag kann insgesamt in voller Höhe abgesetzt werden, auch wenn das Arbeitszimmer bei einer Einkunftsart nicht anerkannt wird, weil dem Steuerpflichtigen insoweit z.B. ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Höchstbetrag wird aber nicht mehrfach für mehrere Einkunftsarten gewährt, so dass er pro Person und Jahr auf 1.250 € beschränkt ist.
  • Nutzen Eheleute oder Lebensgemeinschaften ein Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder von ihnen bis zu 1.250 € absetzen, wenn bei ihm die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung erfüllt sind.
  • Eine Vermietung des Arbeitszimmers durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber kann steuerlich anerkannt werden, so dass nicht die gesetzliche Abzugsbeschränkung gilt, da der Arbeitnehmer insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Anders ist dies bei einem Selbstständigen: Er kann durch eine Vermietung seines häuslichen Arbeitszimmers an seinen Hauptauftraggeber die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nicht umgehen, da die Mieteinnahmen zu seinen gewerblichen bzw. selbstständigen Einkünften gehören.

Hinweis: Das neue BMF-Schreiben gilt in allen offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2007. Das BMF-Schreiben ist zwar nur für die Finanzämter verbindlich und nicht für die Finanzgerichte. Da die Änderungen im neuen BMF-Schreiben aber im Wesentlichen auf der neuen BFH-Rechtsprechung beruhen, werden diese Änderungen voraussichtlich auch von den Finanzgerichten und erst recht vom BFH beachtet werden.

Quelle: BMF, Schreiben vom 6.10.2017 - IV C 6 - S 2145/07/10002 :009

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 19.10.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

19.10.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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