26.10.2017

Notbehandlungsraum im Einfamilienhaus der Ärztin als häusliches Arbeitszimmer

Der Notbehandlungsraum einer Ärztin im selbst genutzten Einfamilienhaus unterliegt der Abzugsbeschränkung für Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn die Ärztin ihre Praxis außerhalb des Einfamilienhauses betreibt und der Notbehandlungsraum über keinen eigenen Eingang für Patienten verfügt, sondern nur über den allgemeinen Eingang des Einfamilienhauses erreicht werden kann. Die Kosten für den Notbehandlungsraum sind damit nicht abziehbar, weil der Ärztin in ihrer Praxis ein Behandlungsraum zur Verfügung steht.

Hintergrund: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht absetzbar. Hiervon gibt es aber zwei Ausnahmen: Ein Abzug der Kosten ist bis zur Höhe von 1.250 € möglich, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Kosten sind in voller Höhe abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer gilt aber nicht, wenn der häusliche Raum kein Arbeitszimmer, sondern eine Betriebsstätte darstellt.

Sachverhalt: Die Klägerin war Augenärztin und unterhielt eine Praxis außerhalb ihres Einfamilienhauses. In ihrem Einfamilienhaus hatte sie im Keller einen Notbehandlungsraum eingerichtet, der u.a. mit einer Liege, einer Sehtafel, einer sog. Spaltlampe und einem Medizinschrank ausgestattet war. Der Behandlungsraum hatte keinen eigenen Zugang von außen, sondern war nur über den Flur des Einfamilienhauses erreichbar. Die Klägerin behandelte jährlich ca. 50 Patienten in ihrem Notbehandlungsraum und machte die Kosten für diesen Raum als Betriebsausgaben geltend.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab:

  • Bei dem Notbehandlungsraum handelte es sich um ein häusliches Arbeitszimmer, sodass die gesetzliche Abzugsbeschränkung galt. Zwar war der Notbehandlungsraum nicht wie ein typisches Arbeitszimmer mit Bürotisch und Computer ausgestattet; er war aber in die häusliche Sphäre eingebunden, da er über keinen gesonderten Zugang von außen verfügte. Die Patienten mussten den allgemeinen Eingang für das Einfamilienhaus benutzen und den Flur des Hauses betreten, um von dort in den Keller zum Notbehandlungsraum zu gelangen.
  • Ein häusliches Arbeitszimmer ist nicht gegeben, wenn der häusliche Raum bereits von seiner Ausstattung her nicht privat genutzt werden kann, z.B. bei einer Ausstattung als Werkstatt, Tonstudio oder Warenlager, oder wenn er für Fremde leicht zugänglich ist, weil er über einen eigenen Zugang verfügt. Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt, weil der Notbehandlungsraum trotz der Einrichtung mit einer Liege und einem Medizinschrank privat nutzbar war und weil Patienten diesen Raum nur über den privaten Zugang des Hauses betreten konnten.

Hinweise: Der Abzug von Betriebsausgaben scheiterte somit, weil die Klägerin über einen Behandlungsraum in ihrer Praxis verfügte und weil der Notbehandlungsraum im Keller nicht den Mittelpunkt ihrer gesamten Tätigkeit darstellte. Um die Abziehbarkeit der Kosten zu ermöglichen, hätte die Klägerin für den Notbehandlungsraum einen eigenen Patientenzugang von außen herstellen müssen.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 14.07.2017 – 6 K 2606/15 F

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 26.10.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

26.10.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

Dieser Artikel gehört zu den Themen:

Anzeige

So digitalisieren Profi-Buch­hal­ter: Machen Sie es nach.

Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.