25.04.2017

Häusliches Arbeitszimmer eines Unternehmers

Ein Unternehmer, der zwei betriebliche Praxen unterhält, kann auch ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, wenn er in keiner der beiden Praxen seine Verwaltungsarbeiten erledigen kann, weil er vertrauliche Akten bearbeiten muss, die seine Mitarbeiter nicht sehen dürfen.

Hintergrund: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind zum einen nur dann abziehbar, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; der Abzug ist dann auf 1.250 € beschränkt. Zum anderen ist ein Abzug der Kosten möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt; in diesem Fall ist ein unbeschränkter Abzug der Kosten möglich. In allen anderen Fällen sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht absetzbar.

Sachverhalt: Der Kläger war selbstständiger Logopäde und unterhielt zwei Praxen mit mehreren Arbeitnehmern. In den Praxen befanden sich ausschließlich Behandlungsräume sowie Tische und Schränke mit Patientenunterlagen für die laufenden Behandlungen. Für seine Verwaltungsarbeiten wie Lohnabrechnungen und Buchführung nutzte der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer und machte die Kosten hierfür als Betriebsausgaben geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Dem Kläger stand für seine Verwaltungsarbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Denn er konnte die Verwaltungsarbeiten in seinen beiden Praxen nicht erledigen.
  • Zwar ist als anderer Arbeitsplatz jeder Arbeitsplatz anzusehen, der für Bürotätigkeiten geeignet ist. Dieser Arbeitsplatz muss dem Steuerpflichtigen auch nicht allein zustehen, sondern es kann auch ein Arbeitsplatz sein, den sich der Steuerpflichtige mit anderen Personen teilen muss.
  • Entscheidend ist aber, ob der andere Arbeitsplatz für die konkreten Arbeiten genutzt werden kann. Dies hängt von der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes, d.h. von der Größe, Lage, Ausstattung etc., sowie von den Rahmenbedingungen der Nutzung, d.h. von der Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes und vom Zugang zu dem betreffenden Gebäude sowie von der Ausgestaltung der Nutzung ab.
  • Im Streitfall konnte der Kläger seine Verwaltungsarbeiten nicht in den Praxen durchführen, weil sich der Kläger in der einen Praxis gar nicht aufhielt und in der anderen Praxis ständig Angestellte anwesend waren, die bei der Erledigung der vertraulichen Verwaltungsarbeiten wie Lohnabrechnungen und Verbuchung der Einnahmen gestört hätten. Zudem waren diese Praxisräume nur eingeschränkt für Bürotätigkeiten nutzbar.

Hinweise: Die eigentliche Abwägung, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wird vom Finanzgericht in der ersten Instanz durchgeführt. Diese Abwägung hat der BFH im Streitfall nicht beanstandet. Man hätte in dem Streitfall aber durchaus auch eine andere Würdigung vornehmen können, die der BFH dann wohl ebenfalls gehalten hätte.

Das häusliche Arbeitszimmer wird steuerlich nicht anerkannt, wenn der Steuerpflichtige es vorzieht, die Verwaltungsarbeiten lieber nach Feierabend oder am Wochenende zu erledigen, obwohl er sie auch an seinem Arbeitsplatz im Betrieb bzw. in der Praxis erledigen könnte.

Quelle: BFH-Urteil vom 22.02.2017 – III R 9/16

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 25.04.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

25.04.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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