09.03.2020

Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

Der Anbieter eines auf Amazon angebotenen Produkts haftet aus wettbewerbsrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht für Kundenbewertungen.

Sachverhalt: Der Kläger ist ein eingetragener Wettbewerbsverein. Die Beklagte vertreibt Kinesiologie-Tapes. Sie hat diese Produkte in der Vergangenheit damit beworben, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien, was medizinisch nicht nachgewiesen ist. Deshalb hat sie gegenüber dem Kläger bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben müssen.

Die Beklagte bietet ihre Produkte auch bei Amazon an. Dort wird jedem Produkt eine sog. ASIN (Amazon-Standard-Identifikationsnummer) zugeordnet, die sicherstellen soll, dass beim Aufruf eines bestimmten Produkts die Angebote sämtlicher Anbieter dieses Produkts angezeigt werden. Käufer können bei Amazon die Produkte bewerten. Amazon weist die Bewertung ohne nähere Prüfung dem unter der entsprechenden ASIN geführten Produkt zu. Das hat zur Folge, dass zu einem Artikel alle Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem - unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen - Produkt abgegeben wurden.

Im Januar 2017 bot die Beklagte bei Amazon Kinesiologie-Tapes an. Unter diesem Angebot waren Kundenrezensionen abrufbar, die die schmerzlindernde Wirkung der Tapes anpriesen. Der Kläger begehrt Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafe sowie der Abmahnkosten.

Entscheidung: Der Bundesgerichtshof wies die Klage, wie die Vorinstanzen auch, ab:

  • Die Beklagte haftet für Kundenbewertungen der von ihr bei Amazon angebotenen Produkte nicht.
  • Zwar sind die Kundenbewertungen irreführende Äußerungen, weil die behauptete Schmerzlinderung durch die Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist.
  • Jedoch hat die Beklagte mit den Kundenbewertungen nicht geworben: Sie hat weder selbst aktiv mit den Bewertungen geworben oder diese veranlasst, noch hat sie die inhaltliche Verantwortung für die Bewertungen übernommen.
  • Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der jeweiligen Verkäufer und werden von den Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet.
  • Auch trifft die Beklagte keine Pflicht, die Irreführung durch die Kundenbewertungen zu verhindern. Durch ihr Angebot auf Amazon wird keine Garantenstellung begründet. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen.

Quelle: BGH, Pressemitteilung zum Urteil v. 20.2.2020 - I ZR 193/18; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 09.03.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

09.03.2020

NWB Rechnungswesen - BBK

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