16.04.2020

Hinterziehungszinsen bei unterlassener Anzeige über Schenkung

Unterlässt der Beschenkte vorsätzlich eine Anzeige über die an ihn erfolgte Schenkung, sind gegen ihn Hinterziehungszinsen festzusetzen. Der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen beginnt mit dem Tag, an dem das Finanzamt bei erfolgter Anzeige der Schenkung und Abgabe der Schenkungsteuererklärung die Schenkungsteuer voraussichtlich festgesetzt hätte. Hierfür kann auf die durchschnittliche Bearbeitungsdauer des zuständigen Finanzamts für Schenkungsteuererklärungen zurückgegriffen werden.

Hintergrund

Schenkungen sind bei dem für die Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Wird die Schenkung nicht von einem Notar beurkundet, beträgt die Frist drei Monate. Anzeigepflichtig sind der Schenker und der Beschenkte.

Hinterzogene Steuern sind mit dem Eintritt der Verkürzung (d. h. Hinterziehung) zu verzinsen; der Zinszeitraum beginnt also schon vor der Festsetzung.

Sachverhalt

Der Klägerin wurden in den Jahren 2007 und 2008 Vermögen von ihrer Mutter geschenkt: ein Bankkonto am 17.4.2007, ein weiteres Bankkonto am 19.12.2007 und ein Grundstück in der Schweiz am 17.7.2008. Weder die Klägerin noch ihre Mutter zeigten die Schenkungen beim zuständigen Finanzamt an. Erst im März 2010 erstattete die Klägerin eine Selbstanzeige. Im April 2013 setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin Schenkungsteuer für die Schenkungen fest, nachdem die Steuerfahndung ermittelt hatte. Außerdem setzte das Finanzamt Hinterziehungszinsen gegenüber der Klägerin fest: für die zweite Schenkung vom 19.12.2007 ab dem 20.11.2008 und für die dritte Schenkung vom 17.7.2008 ab dem 18.6.2009. Dabei ging das Finanzamt von einer Anzeigefrist von drei Monaten und von einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 7,1 Monaten aus und rundete die Summe auf 11 Monate auf. Die Klägerin wandte sich gegen die Festsetzung der Hinterziehungszinsen. Das Finanzgericht (FG) in der ersten Instanz erhöhte den Zeitraum bis zum Beginn der Verzinsung von 11 Monate auf 12 Monate, d. h. auf den 20.12.2008 und auf den 18.7.2009, weil es noch 1 Monat für die Abgabe der Schenkungsteuererklärung hinzurechnete.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

Der Lauf der Hinterziehungszinsen beginnt mit der Vollendung einer Steuerhinterziehung. Wird die Steuerhinterziehung durch Unterlassen begangen, weil keine Steuererklärung oder keine Anzeige abgegeben wird, so wird die Steuerhinterziehung bei einer laufend veranlagten Steuer, wie z. B. der Einkommensteuer, erst dann vollendet, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den konkreten Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat. Handelt es sich hingegen um eine anlassbezogene Steuer, wie die Schenkungsteuer, ist eine Feststellung, wann die Bearbeitung der Schenkungsteuererklärungen im Wesentlichen abgeschlossen ist, nicht möglich. Es kommt daher darauf an, wann das Finanzamt im konkreten Fall bei ordnungsgemäßer Schenkungsanzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte; hierfür kann auf die durchschnittliche Bearbeitungszeit beim Finanzamt abgestellt werden.

Im Streitfall hat das Finanzamt die Dauer nicht zu kurz bestimmt. Denn es hat die dreimonatige Anzeigefrist um eine einmonatige Abgabefrist für die Steuererklärung ergänzt und die durchschnittliche Bearbeitungsdauer des Finanzamts für Schenkungsteuererklärungen von 7,1 Monaten hinzugerechnet und die sich danach ergebende Summe von 11,1 Monaten auf 12 Monate aufgerundet. Anhaltspunkte dafür, dass bei pünktlicher Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Schenkungsteuer erst nach einem längeren Zeitraum als 12 Monaten festgesetzt worden wäre, liegen nicht vor.

Hinweise

Damit begann der Verzinsungszeitraum für die Schenkung vom 19.12.2007 ab dem 20.12.2008 und für die Schenkung vom 17.7.2008 ab dem 18.7.2009. Seit dem 20.12.2008 und seit dem 18.7.2009 sind damit Hinterziehungszinsen von 6 % jährlich festzusetzen. Der Verzinsungszeitraum endet mit der Bezahlung der hinterzogenen Schenkungsteuern. Für die Schenkung vom 17.4.2007 wurden keine Hinterziehungszinsen festgesetzt. Der Grund hierfür dürfte sein, dass diese Schenkung unter dem Freibetrag von 400.000 € lag und daher zu keiner Schenkungsteuer führte.

Der BFH stellt nicht auf die tatsächliche Dauer der Festsetzung ab, weil gerade bei einer Steuerhinterziehung häufig noch längere Ermittlungen erforderlich werden, die zu einer späten Festsetzung führen. Ebenso lehnt es der BFH ab, nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ von dem spätestmöglichen Beginn der Zinsfestsetzung auszugehen; denn dieser Grundsatz greift nur bei Zweifeln über den tatsächlichen Geschehensablauf. Bei einer unterlassenen Anzeige geht es aber um einen fiktiven Geschehensablauf.

Der BFH ließ offen, ob der Verzinsungszeitraum nicht schon mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die frühestmögliche Bekanntgabe der Schenkungsteuerbescheide möglich gewesen wäre. Diese Auffassung vertritt nämlich der Bundesgerichtshof (BGH), der für die strafrechtliche Beurteilung von Steuerhinterziehungen zuständig ist. Der BGH kommt daher zu einem viermonatigen Zeitraum, der sich aus der dreimonatigen Anzeigefrist und der einmonatigen Abgabefrist für die Steuererklärung zusammensetzt. Der BFH konnte offenlassen, ob er sich dem BGH anschließt, weil die Auffassung des BGH zu einer Verböserung geführt hätte, die im Finanzgerichtsverfahren unzulässig ist.

Eine Anzeigepflicht des Schenkers und des Beschenkten besteht nicht, wenn die Schenkung notariell beglaubigt worden ist. Anzeigepflichtig ist dann der Notar, der die Schenkung unverzüglich dem für die Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt mitteilen muss. Zwar wird bei der Grundstücksschenkung am 17.7.2008 ein Notar beteiligt gewesen sein. Da es sich aber um ein schweizerisches Grundstück gehandelt hat, könnte es sich um einen schweizerischen Notar gehandelt haben, für den die Anzeigepflicht nach deutschem Recht nicht gilt.

Die Selbstanzeige verhindert zwar eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung. Sie verhindert aber nicht die Festsetzung von Hinterziehungszinsen.

Quelle: BFH, Urteil v. 28.8.2019 - II R 7/17; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 16.04.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

16.04.2020

NWB Rechnungswesen - BBK

Dieser Artikel gehört zu den Themen:

Anzeige

So digitalisieren Profi-Buch­hal­ter: Machen Sie es nach.

Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.