01.06.2016

Hinzuschätzung nicht geklärter Einlagen

Das FA kann Einlagen als Betriebseinnahmen behandeln, wenn der Unternehmer die Herkunft der Einlagen nicht hinreichend erklärt, entschied das FG München mit Urteil vom 26.10.2015.

Im Urteilsfall ging es um eine GmbH, die im Im- und Export von Baumaschinen nach und von Jordanien tätig war. Auf das Konto der GmbH waren insgesamt 80.000 € als Einlagen eingezahlt worden. Das FA schätzte diesen Betrag als Einnahmen hinzu, obwohl die Buchführung im Übrigen ordnungsgemäß war.

Der GmbH wurde zum Verhängnis, dass sie mindestens drei verschiedene Versionen zur Herkunft der Einlagen angeboten hatte, die unterschiedliche Verwandte als Quelle der Einlagen benannten. Zudem war gegen die GmbH und gegen ihre beiden Geschäftsführer ein Verfahren wegen Geldwäsche eingeleitet worden.

Das FG macht deutlich, dass den Steuerpflichtigen bei Einlagen auf ein betriebliches Konto eine verstärkte Mitwirkungspflicht trifft. Er muss darlegen, dass die Geldmittel aus dem Privatvermögen stammen und nicht aus unversteuerten Verkäufen. Die Einlage führt zu einer Verknüpfung der privaten mit der betrieblichen Sphäre, so dass eine Obliegenheit zur Dokumentation besteht. Verstärkt wurde diese Mitwirkungspflicht durch den Auslandsbezug gem. § 90 Abs. 2 AO, da die Gelder angeblich aus Jordanien stammten.

Den Volltext zum Urteil des FG München vom 26.10.2015 - 7 K 3069/13 finden Sie in der NWB-Datenbank.

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 01.06.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

01.06.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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