16.11.2016

Investitionsabsicht und Finanzierungszusammenhang beim Investitionsabzugsbetrag

Der Steuerpflichtige trägt bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags die Beweislast für seine Investitionsabsicht. Ein Finanzierungszusammenhang ist für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nicht mehr erforderlich.

Hintergrund: Ein Unternehmer kann für künftige Investitionen einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden, maximal 200.000 € pro Betrieb. Die Investition muss innerhalb von drei Jahren durchgeführt werden. Bis einschließlich 2015 war zudem erforderlich, dass der Unternehmer am Bilanzstichtag die Absicht hat, die Investition innerhalb von drei Jahren durchzuführen und das Wirtschaftsgut in seinem Betrieb zu nutzen.

Sachverhalt: Der Kläger war Taxiunternehmer und hatte für das Jahr 2008 zunächst keinen Investitionsabzugsbetrag gebildet. Im Jahr 2011 kam es zu einer Außenprüfung u. a. für das Jahr 2008, die zu einem Mehrergebnis führte. Der Kläger machte nun im Jahr 2011 nachträglich für das Jahr 2008 einen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines Taxis geltend, das er 2010 erworben hatte. Das Finanzamt erkannte den Investitionsabzugsbetrag mangels Finanzierungszusammenhangs nicht an, weil er erst nach der Durchführung der Investition gebildet worden war.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Bis 2015 war noch eine Investitionsabsicht zum Bilanzstichtag erforderlich. Hierfür trug der Unternehmer die Beweislast. Die Anforderungen an den Nachweis hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Das FG muss noch aufklären, ob die Investitionsabsicht zum 31. 12. 2008 bestanden hatte.
  • Eine Investitionsabsicht kann auch dann am 31. 12. 2008 bestanden haben, wenn der Investitionsabzugsbetrag erst nachträglich aufgrund einer Außenprüfung und nach Durchführung der Investition gebildet wird. Für eine Investitionsabsicht spricht, dass die Investition tatsächlich durchgeführt worden ist. Das FG muss nun die einzelnen Umstände würdigen, zu denen die regelmäßige Ersetzung von Taxifahrzeugen und die tatsächliche Anschaffung eines Taxis im Jahr 2010 gehört.
  • Nicht mehr erforderlich ist der sog. Finanzierungszusammenhang, der bei der früheren Ansparrücklage noch gegeben sein musste. Bei der Ansparrücklage wurde gefordert, dass diese die Durchführung der Investition ermöglichen soll und daher vor der Durchführung der Investition gebildet werden muss. Der Finanzierungszusammenhang sollte insbesondere die missbräuchliche Bildung der Ansparrücklage verhindern. Beim neuen Investitionsabzugsbetrag gibt es aber keine Missbrauchsgefahr mehr, weil der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht wird, wenn die Investition nicht durchgeführt wird. Daher bedarf es auch des sog. Finanzierungszusammenhangs nicht mehr.

Hinweise

Der BFH macht zum einen deutlich, dass der Begriff des Finanzierungszusammenhangs keine Bedeutung mehr hat. Zum anderen stellt der BFH geringere Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht als die Finanzverwaltung. Nach dem BFH darf der Investitionsabzugsbetrag auch nachträglich und insbesondere auch noch nach Durchführung der Investition gebildet werden, sofern der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. Der Investitionsabzugsbetrag darf auch zur Kompensation von Mehrergebnissen aufgrund einer Außenprüfung gebildet werden. Schließlich spricht auch die Nichtdurchführung der Investition nicht zwingend gegen eine Investitionsabsicht. Für Veranlagungszeiträume ab 2016 ist eine Investitionsabsicht aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr erforderlich.

Quelle: BFH, Urteile vom 6.4.2016 - X R 15/14 und X R 28/14

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 16.11.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

16.11.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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