06.03.2018
Hat eine Personengesellschaft einen Investitionsabzugsbetrag für eine künftige Investition gebildet, kann die Investition im sog. Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters durchgeführt werden.
Hintergrund: Ein Unternehmer kann für künftige Investitionen unter bestimmten Voraussetzungen einen IAB steuermindernd bilden. Die Investition ist dann innerhalb von drei Jahren durchzuführen; anderenfalls muss der IAB rückgängig gemacht werden. Wird die Investition durchgeführt, musste der IAB nach der bis 2015 geltenden Rechtslage im Jahr der Anschaffung in Höhe von 40 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Anschließend konnten die Anschaffungskosten in dieser Höhe wieder gewinnmindernd herabgesetzt werden; die anschließende Abschreibung fiel dann entsprechend geringer aus.
Streitfall: Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der der A beteiligt war. Die GbR bilanzierte und bildete im Jahr 2008 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag für zwei Wirtschaftsgüter, die sie anschaffen wollte. Drei Jahre später erwarb A die beiden Wirtschaftsgüter und vermietete sie an die GbR; damit gehörten die Wirtschaftsgüter zum Sonderbetriebsvermögen des A. Das Finanzamt machte den Investitionsabzugsbetrag bei der GbR im Besteuerungszeitraum 2008 rückgängig, weil die GbR keine Investitionen durchgeführt hatte, sondern nur ihr Gesellschafter A.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Hinweise: Im Ergebnis wird der Gewinn also zwischen den Gesellschaftern verschoben. Die Bildung des Investitionsabzugsbetrags wirkt sich bei allen Gesellschaftern anteilig gewinnmindernd aus; die Hinzurechnung des Investitionsabzugs bei Durchführung der Investition durch den Gesellschafter wirkt sich nur beim Gesellschafter gewinnerhöhend aus.
Der BFH sieht in dem Investitionsabzugsbetrag keine personenbezogene steuerliche Förderung, sondern eine betriebsbezogene Förderung. Der Betrieb einer Personengesellschaft umfasst aber auch das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Daher können die Bildung des Investitionsabzugsbetrags und die Investition auseinanderfallen, indem die Bildung im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft und die Investition im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters erfolgt oder umgekehrt.
Seit 2016 muss der IAB bei der Anschaffung des Wirtschaftsgutes nicht mehr zwingend gewinnerhöhend hinzugerechnet werden, insoweit besteht nun ein Wahlrecht.
Quelle: BFH, Beschluss v. 15. 11. 2017 - VI R 44/16, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 06.03.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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