16.07.2018

Keine Minderung der Umsatzsteuer bei Inzahlungnahme von Kfz, die mit Verlust weiterverkauft werden

Verkauft ein Kfz-Händler einen Neuwagen und nimmt er vom Käufer dessen Gebrauchtwagen in Zahlung, so mindert sich die Umsatzsteuer aus dem Verkauf nicht, wenn der Kfz-Händler aus dem Weiterverkauf des in Zahlung genommenen Kfz einen Verlust erzielt. Entscheidend ist nämlich nicht der objektive Wert des Kfz, sondern der subjektive Wert, mit dem der Kfz-Händler und der Käufer den Gebrauchtwagen angesetzt haben.

Hintergrund: Der Verkauf eines Pkw gegen Inzahlungnahme des gebrauchten Kfz des Käufers und Zahlung der Differenz stellt umsatzsteuerlich einen sog. Tausch mit Baraufgabe statt. Die Umsatzsteuer für den Verkauf des Pkw richtet sich nach der Höhe des Geldbetrags und dem Wert des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens; aus dieser Summe ist die Umsatzsteuer herauszurechnen.

Streitfall: Die Klägerin war eine Kfz-Händlerin, die beim Verkauf von Neufahrzeugen die gebrauchten Kfz ihrer Kunden in Zahlung nahm und diese gebrauchten Kfz später weiterverkaufte. Bei einigen Kfz erzielte sie beim Weiterverkauf einen Verlust, d.h. einen niedrigeren Kaufpreis als den Preis für die Inzahlungnahme. Sie minderte insoweit die Umsatzsteuer aus dem Verkauf dieser Fahrzeuge. Das Finanzamt erkannte die Minderung nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Der Verkauf eines Neufahrzeugs gegen Inzahlungnahme des gebrauchten Kfz und Zahlung des Differenzbetrags stellt einen sog. Tausch mit Baraufgabe dar, dessen Bemessungsgrundlage aus dem Geldbetrag und dem Wert des in Zahlung genommenen Kfz abzuleiten ist.
  • Hinsichtlich des in Zahlung genommen Kfz kommt es nicht auf den objektiven Wert, sondern auf den subjektiven Wert an, mit dem die Vertragspartner den gebrauchten Kfz bewerten.
  • Stellt sich beim späteren Weiterverkauf heraus, dass dieser Wert zu hoch war, so dass der Kfz-Händler aus dem Weiterverkauf einen Verlust erzielt, rechtfertigt dies die Minderung der Umsatzsteuer nicht.

Hinweise: Die Inzahlungnahme und der anschließende Weiterverkauf des gebrauchten Kfz nennt man Streckengeschäft.

Die Finanzverwaltung erkennt allerdings statt des subjektiven Wertes des in Zahlung genommenen Kfz durchaus den objektiven gemeinen Wert des Kfz an. Dieser objektive gemeine Wert kann entweder durch einen amtlich bestellten Kraftfahrzeugsachverständigen geschätzt werden oder aus dem späteren Weiterverkaufserlös, der je nach Verkaufszeitpunkt noch um bestimmte Abschläge gemindert werden kann, abgeleitet werden. Der Kläger hätte sich auf diese Verwaltungsauffassung berufen können, hätte diese dann aber auf alle in Zahlung genommenen Kfz anwenden müssen und nicht nur auf diejenigen Kfz, bei denen sich aus dem Weiterverkauf ein Verlust ergeben hat.

Quelle: BFH, Urteil v. 25.4.2018 - XI R 21/16, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 16.07.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

16.07.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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