16.07.2018
Verkauft ein Kfz-Händler einen Neuwagen und nimmt er vom Käufer dessen Gebrauchtwagen in Zahlung, so mindert sich die Umsatzsteuer aus dem Verkauf nicht, wenn der Kfz-Händler aus dem Weiterverkauf des in Zahlung genommenen Kfz einen Verlust erzielt. Entscheidend ist nämlich nicht der objektive Wert des Kfz, sondern der subjektive Wert, mit dem der Kfz-Händler und der Käufer den Gebrauchtwagen angesetzt haben.
Hintergrund: Der Verkauf eines Pkw gegen Inzahlungnahme des gebrauchten Kfz des Käufers und Zahlung der Differenz stellt umsatzsteuerlich einen sog. Tausch mit Baraufgabe statt. Die Umsatzsteuer für den Verkauf des Pkw richtet sich nach der Höhe des Geldbetrags und dem Wert des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens; aus dieser Summe ist die Umsatzsteuer herauszurechnen.
Streitfall: Die Klägerin war eine Kfz-Händlerin, die beim Verkauf von Neufahrzeugen die gebrauchten Kfz ihrer Kunden in Zahlung nahm und diese gebrauchten Kfz später weiterverkaufte. Bei einigen Kfz erzielte sie beim Weiterverkauf einen Verlust, d.h. einen niedrigeren Kaufpreis als den Preis für die Inzahlungnahme. Sie minderte insoweit die Umsatzsteuer aus dem Verkauf dieser Fahrzeuge. Das Finanzamt erkannte die Minderung nicht an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweise: Die Inzahlungnahme und der anschließende Weiterverkauf des gebrauchten Kfz nennt man Streckengeschäft.
Die Finanzverwaltung erkennt allerdings statt des subjektiven Wertes des in Zahlung genommenen Kfz durchaus den objektiven gemeinen Wert des Kfz an. Dieser objektive gemeine Wert kann entweder durch einen amtlich bestellten Kraftfahrzeugsachverständigen geschätzt werden oder aus dem späteren Weiterverkaufserlös, der je nach Verkaufszeitpunkt noch um bestimmte Abschläge gemindert werden kann, abgeleitet werden. Der Kläger hätte sich auf diese Verwaltungsauffassung berufen können, hätte diese dann aber auf alle in Zahlung genommenen Kfz anwenden müssen und nicht nur auf diejenigen Kfz, bei denen sich aus dem Weiterverkauf ein Verlust ergeben hat.
Quelle: BFH, Urteil v. 25.4.2018 - XI R 21/16, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 16.07.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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