12.12.2018

Jahressteuergesetz 2018: Neuerungen in Bezug auf Gutscheine und für Internet-Handelsplattformen

Der Bundesrat hat am 23.11.2018 dem sog. Jahressteuergesetz 2018 zugestimmt. Das Gesetz enthält unterschiedliche Regelungen zu den wichtigsten Steuerarten. Nachfolgend stellen wir die wesentlichen umsatzsteuerlichen und verfahrensrechtlichen Neuerungen vor. Zu seinem Inkrafttreten bedarf das Gesetz nun nur noch der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten, die als sicher gilt und einer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Gesetzlich geregelt wird nun die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen. Künftig wird zwischen "Einzweckgutscheinen" und "Mehrzweckgutscheinen" unterschieden:

  • Ein Mehrzweckgutschein lautet über einen bestimmten Betrag und betrifft kein bestimmtes Produkt, z.B. ein Gutschein für Saturn oder Media-Markt. Hier entsteht die Umsatzsteuer erst bei der Einlösung des Gutscheins.
  • Bei einem Einzweckgutschein steht hingegen von vornherein fest, für welche Leistung und zu welchem Umsatzsteuersatz er eingelöst werden wird. Hier entsteht die Umsatzsteuer bereits bei der Ausgabe (Verkauf) des Gutscheins. Das Entgelt für einen Einzweckgutschein wird also wie eine Anzahlung behandelt.
  • Kein Gutschein im vorstehend genannten Sinne ist ein Gutschein, der lediglich zu einem Preisnachlass berechtigt.

Hinweis: Die Neuregelungen gelten für Gutscheine, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden.

Darüber hinaus müssen die Betreiber elektronischer Handelsplattformen wie z.B. eBay ab 2019 neue Aufzeichnungspflichten beachten. Unter bestimmten Umständen haften sie für die Umsatzsteuer der dort unternehmerisch tätigen Verkäufer.

  • Die Betreiber der Internetplattformen müssen Aufzeichnungen über die Verkäufer, die auf der Handelsplattform als Unternehmer Waren verkaufen, und über deren Umsätze fertigen, zehn Jahre lang aufbewahren und auf Anforderung dem Finanzamt übermitteln. Auf diese Weise soll das Finanzamt von den Verkäufern Kenntnis erhalten und diese umsatzsteuerlich überprüfen können.
  • Zu den aufzeichnungspflichtigen Angaben gehören der Name, die Anschrift und die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit vorhanden) des Verkäufers, der Ort des Beginns der Beförderung bzw. Versendung, der Bestimmungsort, das Lieferdatum sowie die Höhe des Umsatzes.
  • Außerdem muss sich der Betreiber der Plattform von einem unternehmerisch tätigen Verkäufer eine Bescheinigung des Finanzamts geben lassen, dass der Verkäufer beim Finanzamt steuerlich erfasst ist. Diese Bescheinigung kann der Verkäufer beim Finanzamt beantragen. Das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit dieser Bescheinigung muss der Betreiber aufzeichnen.
  • Der Betreiber der Internetplattform haftet grundsätzlich künftig für die Umsatzsteuer, die von den unternehmerisch tätigen Verkäufern aus ihren Umsätzen auf der Internetplattform nicht an das Finanzamt abgeführt worden ist. Allerdings kann der Betreiber die Haftung grundsätzlich dadurch verhindern, dass er dem Finanzamt die Finanzamtsbescheinigung über die Erfassung des Verkäufers vorlegt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Betreiber wusste oder hätte wissen müssen, dass der Verkäufer seine umsatzsteuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
  • Erfährt das Finanzamt, dass ein auf einer Internetplattform unternehmerisch tätiger Verkäufer seine umsatzsteuerlichen Pflichten nicht erfüllt, darf es den Betreiber der Handelsplattform hierüber informieren. Lässt der Betreiber diesen Verkäufer trotzdem weiterhin für Verkäufe zu, haftet der Betreiber für die Umsatzsteuer aus den künftigen Verkäufen, selbst wenn der Verkäufer eine Bescheinigung über seine steuerliche Erfassung vorgelegt hat.
    Hinweis: Allerdings kann der Betreiber die Haftung dadurch verhindern, dass er innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist nachweist, dass der liefernde Unternehmer über seinen elektronischen Marktplatz keine Waren mehr anbieten kann.
  • Lässt sich der Verkäufer auf der Plattform nicht als Unternehmer registrieren, sind nur Name und Anschrift des Verkäufers, der Ort des Beginns der Beförderung bzw. Versendung, das Lieferdatum sowie die Höhe des Umsatzes aufzuzeichnen. Zusätzlich muss das Geburtsdatum des Verkäufers aufgezeichnet werden. Eine Haftung für nicht abgeführte Umsatzsteuer des Verkäufers ist dann grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, der Betreiber wusste, dass der Verkäufer Unternehmer ist, oder der Betreiber hätte nach Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze Kenntnis von einer unternehmerischen Tätigkeit des Verkäufers haben müssen.

Die Gemeinnützigkeit gilt ab 1.1.2021 auch für Sportdachverbände, die organisatorische Leistungen für sportliche Veranstaltungen ihrer Mitgliedsvereine erbringen, sofern an den sportlichen Veranstaltungen überwiegend Amateursportler teilnehmen.

Gleichgeschlechtliche Ehepartner, die zunächst eingetragene Lebenspartner waren und ihre Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umwandeln bzw. umgewandelt haben, können bis zum 31.12.2020 beantragen, dass sie für vergangene Jahre, in denen sie eingetragene Lebenspartner waren, zusammenveranlagt werden.

Hinweis: Der Gesetzgeber folgt damit einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg, das einer entsprechenden Klage stattgegeben hatte, weil die Ehe für alle rückwirkend gilt. Damit kann auch für an sich bereits verjährte Zeiträume noch die Zusammenveranlagung beantragt werden.

Weitere wichtige Neuregelungen, wie beispielsweise zur Steuerbefreiung von Jobtickets und (Elektro-)Fahrrädern, haben wir in der Nachricht "Bundesrat stimmt dem Jahressteuergesetz 2018 zu" für Sie zusammengefasst.

Zustimmung des Bundesrats zum sog. JStG 2018 v. 23.11.2018, BR-Drucks. 559/18 (Beschluss), NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 12.12.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

12.12.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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