20.12.2018

Fehlende Steuerbescheinigung über die Ausschüttung aus einer Kapitalrücklage

Schüttet eine Kapitalgesellschaft aus einer Kapitalrücklage an ihren Gesellschafter aus, ohne dass sie hierüber eine Steuerbescheinigung erteilt, wird die Ausschüttung als Gewinnausschüttung behandelt und bleibt beim Gesellschafter nicht steuerfrei. Die fehlende Bescheinigung kann nach der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids über die Höhe des Einlagekontos nicht mehr nachgereicht werden.

Hintergrund: Grundsätzlich kann eine Kapitalgesellschaft eine Einlage des Gesellschafters steuerfrei zurückzahlen. Es handelt sich dabei nicht um eine Dividende (Gewinnausschüttung). Um prüfen zu können, ob Gewinn ausgeschüttet wird oder Einlagen zurückgezahlt werden, hat der Gesetzgeber verschiedene Formalien aufgestellt, die von der Kapitalgesellschaft beachtet werden müssen. Unter anderem wird jedes Jahr das sog. Einlagekonto gesondert festgestellt, aus dem steuerfrei zurückgezahlt werden kann. Zudem muss die Gesellschaft bei Rückzahlung einer Einlage eine Steuerbescheinigung ausstellen, die bis zur Bekanntgabe des Feststellungsbescheids über die Höhe des Einlagekontos erteilt werden muss.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die über eine Kapitalrücklage verfügte, aus der sie eine steuerfreie Auszahlung an ihren Anteilseigner vornehmen wollte. Sie leistete im Jahr 2010 die Zahlung an ihren Gesellschafter. In ihrer Feststellungserklärung über das Einlagekonto wies sie auf die Auszahlung aus der Kapitalrücklage nicht hin. Zudem erstellte sie auch keine Bescheinigung über die Auszahlung. Der Feststellungsbescheid über das Einlagekonto erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, war also grundsätzlich änderbar. Die Klägerin beantragte die Änderung des Bescheids, nachdem sie ihren Fehler bemerkt hatte und legte die Steuerbescheinigung über die Auszahlung aus der Kapitalrücklage vor. Das Finanzamt lehnte eine Änderung des Bescheids ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

Zahlt eine Kapitalgesellschaft, wie z.B. eine GmbH, Einlagen zurück, muss sie hierüber eine Bescheinigung ausstellen, aus der sich die Höhe der Rückzahlung, der Name und die Anschrift des Gesellschafters und der Tag der Zahlung ergeben. Diese Bescheinigung muss bis zum Tag der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids über das Einlagekonto erteilt werden.
Wird die Bescheinigung nicht erteilt, ist nach dem Gesetz keine Einlage zurückgezahlt worden. Es wird dann eine Gewinnausschüttung fingiert, die der Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuern und für die die Kapitalgesellschaft Kapitalertragsteuer einbehalten muss. Diese gesetzliche Regelung ist eindeutig.
Die Bescheinigung kann nicht mehr nachgereicht werden, weil das Gesetz verlangt, dass sie bis zum Tag der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids über das Einlagekonto erteilt werden muss. Der Klägerin hilft es daher nicht, dass der Bescheid über die Feststellung des Einlagekontos unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand und daher noch änderbar war.

Hinweise: Das Urteil zeigt das Risiko bei der Rückzahlung von Einlagen. Die formellen Anforderungen sind sehr hoch, weil der Gesetzgeber sicherstellen will, dass wirklich nur die Rückzahlung von Einlagen steuerfrei bleibt und nicht versehentlich eine Gewinnausschüttung unversteuert bleibt. Daher muss die Kapitalgesellschaft bei der Erstellung der Feststellungserklärung für das Einlagekonto u.a. darauf achten, dass sie die Bescheinigung über die Rückzahlung von Einlagen inhaltlich richtig und fristgerecht ausstellt und dass sie die Rückzahlung der Einlage in der Feststellungserklärung berücksichtigt.

Der BFH hält es für verfassungsgemäß und insbesondere auch für verhältnismäßig, dass der Gesetzgeber das Erstellen der Bescheinigung dem Verantwortungsbereich der Kapitalgesellschaft, die die Einlagen zurückzahlt, zuweist.

Quelle: BFH, Beschluss v. 11.7.2018 – I R 30/16; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 20.12.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

20.12.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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