21.06.2018
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine Auffassung zur Neuregelung der sog. Kassennachschau in Gestalt eines Anwendungserlasses veröffentlicht. Der Erlass ist für die Finanzämter bei der Auslegung der Neuregelung bindend.
Hintergrund: Mit Wirkung ab dem 1.1.2018 hat der Gesetzgeber die Kassennachschau eingeführt. Bei der Kassennachschau kann ein Finanzbeamter ohne vorherige Ankündigung die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und Kassenbuchungen in den Geschäftsräumen des Unternehmers prüfen. Außerdem kann er - allerdings erst ab 1.1.2020 - auch prüfen, ob der Unternehmer eine elektronische Kasse mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung verwendet.
Kernaussagen des BMF in seinem Anwendungserlass:
Hinweis: Ab 1.1.2020 sind Unternehmer, die elektronische Kassensysteme einsetzen, verpflichtet, Kassensysteme mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung zu verwenden; diese Kassensysteme sollen Manipulationen von vornherein ausschließen. Allerdings gilt diese Verpflichtung nicht für Unternehmer, die nur sog. offene Ladenkassen (z.B. einen Schuhkarton) verwenden. Wird ein elektronisches Kassensystem eingesetzt, darf der Finanzbeamte ab 1.1.2020 auch prüfen, ob das Kassensystem mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung versehen ist. Hierzu enthält der Anwendungserlass bereits einzelne Ausführungen, die aktuell noch nicht relevant sind und über die wir Sie rechtzeitig informieren werden.
Quelle: AEAO zu § 146b AO (BMF-Schreiben vom 29.5.2018 - IV A 4 - S 0316/13/10005 :054), NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 21.06.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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