27.10.2020

Kein Abzug von Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei Vollzeit-Bildungsmaßnahme außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses

Die Teilnahme an einer mehrmonatigen beruflichen Bildungsmaßnahme in Vollzeit außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses begründet eine sog. erste Tätigkeitsstätte. Damit kann nur die Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden, nicht aber Unterkunftskosten oder Verpflegungsmehraufwendungen.

Hintergrund: Nach dem Gesetz gilt seit 2014 eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zweck eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, als erste Tätigkeitsstätte.
Sachverhalt: Der Kläger besuchte vom 8.9.2014 bis 18.12.2014 einen Schweißtechnikerlehrgang bei der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt in A. Während dieses Zeitraums war er arbeitslos. Er machte Unterkunfts- und Verpflegungskosten für drei Monate als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend. Im anschließenden Klageverfahren machte er auch Umzugskosten geltend, die das Finanzgericht (FG) anerkannte. Die Unterkunfts- und Verpflegungskosten wurden jedoch nicht berücksichtigt.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Bei der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt handelte es sich um die erste Tätigkeitsstätte des Klägers. Denn er hat sie außerhalb eines Dienstverhältnisses in Vollzeit zwecks beruflicher Bildung aufgesucht.
  • Unbeachtlich war, dass die Bildungsmaßnahme nur gut drei Monate dauerte. Denn das Gesetz verlangt keine Mindestdauer. Der Gesetzgeber wollte nämlich Steuerpflichtige in Vollzeitausbildung mit Arbeitnehmern, bei denen auch bei einem kurzzeitigen Arbeitsverhältnis eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann, gleichstellen.
  • Abziehbar ist damit nur die Entfernungspauschale, also die Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer (= einfache Strecke). Die Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen werden nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger eine doppelte Haushaltsführung begründet hätte. Der Kläger unterhielt aber keinen eigenen Hausstand außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass eine zeitliche Mindestdauer für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte nicht erforderlich ist.

Zu beachten ist, dass der Kläger außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses stand, als er die Bildungseinrichtung in A besuchte. Die Urteilsbegründung lässt sich daher nicht auf Fälle übertragen, in denen ein Arbeitnehmer während seines Beschäftigungsverhältnisses an einer beruflichen Fortbildung teilnimmt. In einem solchen Fall liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, so dass Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendung sowie die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt grundsätzlich abgezogen werden können.

Quelle: BFH, Urteil v. 14.5.2020 - VI R 24/18; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 27.10.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

27.10.2020

NWB Rechnungswesen - BBK

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