20.05.2020
Die Kleinunternehmerregelung ist nur dann anwendbar, wenn der Unternehmer in dem Staat, in dem er seine Leistung erbringt, auch ansässig ist. Erbringt er seine Leistung in Deutschland, z. B. die Vermietung einer Wohnung in Berlin, muss er also in Deutschland ansässig sein, damit er sich auf die Kleinunternehmerregelung berufen kann.
Hintergrund: Kleinunternehmer unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Kleinunternehmer ist, wessen Umsatz inkl. Umsatzsteuer im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht über 22.000 € (bis 2019: 17.500 €) lag und wer im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz erzielt.
Sachverhalt: Die Klägerin war Italienerin, die in Italien ansässig war und in Deutschland über das Internet eine Wohnung immer kurzfristig vermietete. Sie sah sich als Kleinunternehmerin an und führte keine Umsatzsteuer ab. Das Finanzamt forderte 7 % Umsatzsteuer von ihr.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Hinweise: Vermietungsumsätze sind zwar grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Dies gilt aber nicht bei kurzfristigen Vermietungen wie im Streitfall. Hier kam nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Hotelzimmer und Ferienwohnungen zum Ansatz.
Dem BFH zufolge verstößt es nicht gegen die europäische Niederlassungsfreiheit, wenn der Kleinunternehmer in dem Staat, in dem er die Leistung erbringt, auch ansässig sein muss. Die Niederlassungsfreiheit greift bei Vermietungsumsätzen erst dann, wenn der Vermieter eine dauernde Präsenz und eine aktive Verwaltung nachweisen kann. Indizien hierfür sind Geschäftsräume, Personal und Ausrüstungsgegenstände.
Quelle: BFH, Urteil v. 12.12.2019 - V R 3/19; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 20.05.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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