14.04.2021
Eine Lehrerin kann die Aufwendungen für einen sog. Schulhund, der im Rahmen der tiergestützten Pädagogik täglich im Schulunterricht eingesetzt wird, zu 50 % als Werbungskosten absetzen. Zudem kann sie die Kosten für die Ausbildung als Therapiehund in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen.
Hintergrund: Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen. Sind die Aufwendungen auch privat veranlasst, kommt eine anteilige Berücksichtigung in Betracht, wenn sich der beruflich veranlasste Anteil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine Lehrerin, die einen Hund kaufte, der als sog. Schulhund zur Umsetzung der tiergestützten Pädagogik täglich im Unterricht eingesetzt wurde. Die Klägerin ließ ihn als sog. Therapiehund ausbilden und machte sowohl diese Ausbildungskosten als auch die laufenden Kosten für den Hund einschließlich Abschreibung des Kaufpreises von 1.600 € als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage zum Teil statt und erkannte die Ausbildungskosten in voller Höhe an. Hinsichtlich der laufenden Kosten ließ der BFH einen Anteil von 50 % zum Abzug zu.
Hinweise: Für die Praxis empfiehlt sich eine Dokumentation des Einsatzes des Schulhundes im Schulalltag, um den beruflichen Anteil der Nutzung des Hundes dokumentieren zu können.
Quelle: BFH, Urteil vom 14.1.2021 - VI R 15/19; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 14.04.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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