10.07.2017
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) hat sich zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer geäußert.
Hintergrund: Bei der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern geht es in der Regel um folgenden Sachverhalt. Der Arbeitgeber schließt einen Rahmenvertrag mit einem Dienstleister ab, der sich um die Organisation der Fahrradüberlassung kümmert. Weiterhin schließt der Arbeitgeber Leasingverträge über die Fahrräder mit einer Laufzeit von 36 Monaten und Verlängerungsoption ab. Schließlich trifft der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Überlassung des Fahrrads, das vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden darf. Das Gehalt des Arbeitnehmers wird um einen bestimmten Betrag gekürzt. Der Arbeitnehmer kann das Fahrrad bei Beendigung der Überlassung zu einem günstigen Preis kaufen.
Kernaussagen: Nach der OFD sind die folgenden Grundsätze hinsichtlich der Privatnutzungsmöglichkeit zu beachten:
Quelle: OFD Nordrhein-Westfalen vom 17.05.2017 Kurzinfo LSt
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 10.07.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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