04.10.2016
Aufwendungen für die Meisterprüfung sind als Fortbildungskosten steuerlich absetzbar. Die Aufwendungen sind nicht um einen vom Staat gewährten Meisterbonus zu kürzen.
Hintergrund: Der Freistaat Bayern gewährt den Absolventen einer Meisterprüfung einen als Meisterbonus bezeichneten Zuschuss von 1.000 €.
Sachverhalt: Der Kläger war Gärtner und absolvierte 2014 die Meisterprüfung zum Gärtnermeister. Er erhielt vom Freistaat Bayern einen Meisterbonus von 1.000 €. Der Kläger machte Fortbildungskosten für die Meisterprüfung von ca. 2.400 € steuerlich geltend. Das Finanzamt kürzte den Werbungskostenabzug um 1.000 € auf 1.400 € wegen des Meisterbonus.
Entscheidung: Das Finanzgericht München (FG) gab der Klage statt:
Hinweise: Die bayerische Finanzverwaltung hat das Urteil akzeptiert und wird aus der Gewährung des Meisterbonus in der Zukunft keine nachteiligen steuerlichen Folgen mehr ziehen. Anders wäre die Rechtslage bei einem Stipendium. Dies führt in der Regel zu steuerfreien Einnahmen und damit zu einer Kürzung des Werbungskostenabzugs, falls es sich um eine Zweitausbildung oder um eine Fortbildung handelt. Kosten für eine Erstausbildung sind nach dem Gesetz ohnehin nicht abziehbar.
Quelle: FG München, Urteil vom 30.5.2016 – 15 K 474/16
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 04.10.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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