25.01.2018

Mitunternehmerstellung bei kurzfristiger Weiterveräußerungsabsicht

Ein Gesellschafter einer Personengesellschaft kann auch dann Mitunternehmer sein, wenn er seinen Anteil nur für kurze Zeit hält, weil er ihn weiterveräußern will. Dies gilt auch dann, wenn der Veräußerungsgewinn für ihn als Mitunternehmer steuerlich günstiger ist als eine Vermittlungsprovision.

Hintergrund: Ein Gesellschafter einer Personengesellschaft wird als Mitunternehmer behandelt, wenn er Mitunternehmerinitiative ausüben kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Ihm wird dann ein Anteil am Gewinn und Verlust der Personengesellschaft zugerechnet. Außerdem wird ein Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung seines Anteils steuerlich berücksichtigt.

Streitfall: Die Klägerin war eine KG, die sich im Jahr 2008 an einem Schiffsfonds in der Rechtsform einer KG beteiligte. Die Klägerin erwarb die Anteile an dem Schiffsfonds durch Vertrag vom 9.1.2008; die für die Wirksamkeit dieser Übertragung erforderliche Genehmigung durch die Komplementärin der Schiffsfonds-KG wurde zum 1.2.2008 erteilt. Am 4.2.2008 veräußerte die Klägerin ihre Anteile wieder und erzielte dabei einen Veräußerungsgewinn von ca. 4.000 €. Die Klägerin war der Auffassung, dass ihr Veräußerungsgewinn der sog. Tonnagebesteuerung für Schiffe unterliegt, die für sie günstig war. Das Finanzamt hingegen verneinte eine Mitunternehmerstellung der Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Die Klägerin war Mitunternehmerin geworden, da sie im Zeitraum vom 9.1.2008 bis zum 4.2.2008 Mitunternehmerinitiative ausüben konnte und Mitunternehmerrisiko trug.
  • Zwar war sie zivilrechtlich erst zum 1.2.2008 Gesellschafterin der Schiffsfonds-KG geworden, da erst zu diesem Zeitpunkt die Genehmigung für die Anteilsübertragung erteilt worden war.
  • Steuerlich bestand aber bereits ab dem 9.1.2008 eine Mitunternehmerstellung, da die Klägerin bereits ab dem Tag des Kaufvertrags über die Anteile verfügen konnte. Denn die Genehmigung konnte von der Komplementärin der Schiffsfonds-KG nur aus wichtigem Grund versagt werden; ein solcher Grund lag aber nicht vor und war auch nicht ersichtlich.
  • Die Klägerin hatte zudem bereits ab dem 9.1.2008 die Möglichkeit, Mitunternehmerinitiative auszuüben, weil sie ein Stimmrecht und Kontrollrechte hatte. Nach dem Kaufvertrag vom 9.1.2008 hatten die Verkäufer die Klägerin bevollmächtigt, alle Gesellschafterrechte auszuüben. Daher konnte die Klägerin bereits ab dem 9.1.2008 die Gesellschafterrechte ausüben, und zwar bis zum 31.1.2008 aufgrund der ihr erteilten Vollmacht und ab dem 1.2.2008 aufgrund ihrer zivilrechtlichen Gesellschafterstellung.
  • Das Mitunternehmerrisiko der Klägerin ergab sich aus der Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie aus der Beteiligung an den stillen Reserven des Schiffs. Nicht erforderlich ist insoweit, dass die Klägerin während der Dauer ihrer Beteiligung tatsächlich eine Gewinnausschüttung erhält; es genügt ein Anspruch auf Beteiligung an dem während ihrer Beteiligungsdauer erwirtschafteten Gewinn bzw. Verlust.
  • Schließlich hatte die Klägerin auch eine Gewinnerzielungsabsicht. Denn immerhin hat sie aus dem Verkauf ihrer Anteile einen Veräußerungsgewinn erzielt. Bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht werden solche Veräußerungsgewinne berücksichtigt, nicht nur der Anteil am laufenden Gewinn.

Hinweise: Die Bejahung der Mitunternehmerstellung hatte zur Folge, dass der Veräußerungsgewinn der Klägerin der Tonnagebesteuerung unterlag; dies ist eine Besteuerungsform für Schiffe, die sich für die Klägerin günstig auswirkte. Hätte man die Mitunternehmerstellung verneint, wäre der Gewinn aus der Veräußerung als Vermittlungsprovision „normal“ zu besteuern gewesen; für die Klägerin wäre dies ungünstiger gewesen.

Einen Gestaltungsmissbrauch verneint der BFH aber. Der Klägerin stand es nämlich frei, Mitunternehmerin für nur kurze Zeit zu werden und so den Vorteil aus der Tonnagebesteuerung in Anspruch zu nehmen, anstatt als Vermittlerin von Anteilen aufzutreten. Bei der Tonnagebesteuerung handelt es sich nämlich um einen gesetzlichen Steuervorteil; ein Gestaltungsmissbrauch wäre aber nur dann anzunehmen, wenn ein vom Gesetz nicht vorgesehener Steuervorteil in Anspruch genommen würde.

Quelle: BFH, Urteil v. 22.6.2017 – IV R 42/13; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 25.01.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

25.01.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

Dieser Artikel gehört zu den Themen:

Anzeige

So digitalisieren Profi-Buch­hal­ter: Machen Sie es nach.

Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.