25.01.2018
Ein Gesellschafter einer Personengesellschaft kann auch dann Mitunternehmer sein, wenn er seinen Anteil nur für kurze Zeit hält, weil er ihn weiterveräußern will. Dies gilt auch dann, wenn der Veräußerungsgewinn für ihn als Mitunternehmer steuerlich günstiger ist als eine Vermittlungsprovision.
Hintergrund: Ein Gesellschafter einer Personengesellschaft wird als Mitunternehmer behandelt, wenn er Mitunternehmerinitiative ausüben kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Ihm wird dann ein Anteil am Gewinn und Verlust der Personengesellschaft zugerechnet. Außerdem wird ein Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung seines Anteils steuerlich berücksichtigt.
Streitfall: Die Klägerin war eine KG, die sich im Jahr 2008 an einem Schiffsfonds in der Rechtsform einer KG beteiligte. Die Klägerin erwarb die Anteile an dem Schiffsfonds durch Vertrag vom 9.1.2008; die für die Wirksamkeit dieser Übertragung erforderliche Genehmigung durch die Komplementärin der Schiffsfonds-KG wurde zum 1.2.2008 erteilt. Am 4.2.2008 veräußerte die Klägerin ihre Anteile wieder und erzielte dabei einen Veräußerungsgewinn von ca. 4.000 €. Die Klägerin war der Auffassung, dass ihr Veräußerungsgewinn der sog. Tonnagebesteuerung für Schiffe unterliegt, die für sie günstig war. Das Finanzamt hingegen verneinte eine Mitunternehmerstellung der Klägerin.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Hinweise: Die Bejahung der Mitunternehmerstellung hatte zur Folge, dass der Veräußerungsgewinn der Klägerin der Tonnagebesteuerung unterlag; dies ist eine Besteuerungsform für Schiffe, die sich für die Klägerin günstig auswirkte. Hätte man die Mitunternehmerstellung verneint, wäre der Gewinn aus der Veräußerung als Vermittlungsprovision „normal“ zu besteuern gewesen; für die Klägerin wäre dies ungünstiger gewesen.
Einen Gestaltungsmissbrauch verneint der BFH aber. Der Klägerin stand es nämlich frei, Mitunternehmerin für nur kurze Zeit zu werden und so den Vorteil aus der Tonnagebesteuerung in Anspruch zu nehmen, anstatt als Vermittlerin von Anteilen aufzutreten. Bei der Tonnagebesteuerung handelt es sich nämlich um einen gesetzlichen Steuervorteil; ein Gestaltungsmissbrauch wäre aber nur dann anzunehmen, wenn ein vom Gesetz nicht vorgesehener Steuervorteil in Anspruch genommen würde.
Quelle: BFH, Urteil v. 22.6.2017 – IV R 42/13; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 25.01.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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