03.08.2017
Ein Kommanditist, der ein negatives Kapitalkonto hat, muss einen Veräußerungsgewinn versteuern, sobald feststeht, dass er dieses Kapitalkonto nicht mehr ausgleichen muss. Dieser Zeitpunkt ist aber noch nicht erreicht, solange die KG noch über ein oder mehrere Grundstücke verfügt, die sie noch nicht verkauft hat.
Hintergrund: Scheidet ein Kommanditist, der ein negatives Kapitalkonto hat, aus der KG aus oder wird die KG aufgelöst, so entsteht bei ihm ein Veräußerungsgewinn, soweit er das negative Kapitalkonto nicht ausgleichen muss.
Sachverhalt: Der Kläger war an einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG als Kommanditist beteiligt. Ihm wurden viele Jahre lang Verluste zugerechnet, die aufgrund steuerlicher Subventionen – es ging um den Wohnungsbau in Berlin (West) – ausgleichsfähig waren, also seine Steuerlast minderten. Sein Kapitalkonto war deshalb negativ. Im Jahr 2006 wurde über den Immobilienfonds das Insolvenzverfahren eröffnet. Die beiden Grundstücke des Fonds wurden im Jahr 2008 und im Jahr 2009 verkauft. Das Finanzamt ermittelte für 2008 einen Veräußerungsgewinn in Höhe des negativen Kapitalkontos.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte einen Veräußerungsgewinn im Jahr 2008:
Hinweis: Der Kläger hat zwar sein Verfahren gewonnen. Zum Ansatz eines Veräußerungsgewinns kann es nun aber zum 31.12.2009 kommen; möglicherweise fällt der Gewinn dann aber niedriger aus als zum 31.12.2008, weil das negative Kapitalkonto gemindert worden ist. Dafür muss der Kläger dann aber auch einen anteiligen Gewinn aus dem Verkauf des zweiten Grundstücks versteuern.
Der Veräußerungsgewinn aus dem Wegfall des negativen Kapitalkontos führt nicht zu einer steuerlichen Belastung, soweit der Kommanditist noch über sog. verrechenbare Verluste verfügt. Denn dann können diese Verluste mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet werden. Im Streitfall hatte es sich aber um ausgleichsfähige Verluste gehandelt. Diese wirkten sich zwar im Jahr der Entstehung beim Kläger vorteilhaft aus, weil sie seine Steuerlast minderten; dafür muss er jetzt insoweit einen Veräußerungsgewinn versteuern.
Quelle: BFH, Urteil vom 30.03.2017 – IV R 9/15
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 03.08.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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