09.11.2018
Bei einer grunderwerbsteuerbaren Anteilsübertragung an einer immobilienbesitzenden Gesellschaft kann ein niedrigerer Wert des Grundstücks weder durch den Bilanzansatz noch durch eine Ableitung aus dem Kaufpreis für die Anteile nachgewiesen werden. Es bleibt dann bei dem Grundstückswert, der sich aufgrund des Ertragswertverfahrens ergibt.
Hintergrund: Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich der Kaufpreis für das Grundstück. Wird aber nicht das Grundstück selbst übertragen, sondern Anteile an einer immobilienbesitzenden Gesellschaft, muss der Wert des Grundstücks gesondert ermittelt werden. Hierfür sieht das Gesetz verschiedene Verfahren vor, z.B. das sog. Ertragswertverfahren für Geschäftsgrundstücke. Der Steuerpflichtige kann allerdings einen niedrigeren Wert nachweisen.
Sachverhalt: Der Kläger war zusammen mit X Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die ein Geschäftsgrundstück besaß. Beide waren mit jeweils 50 % beteiligt. Das Grundstück war in der Bilanz mit 2,8 Mio. € aktiviert. X verkaufte seine GbR-Beteiligung an den Kläger zum Kaufpreis von 100 €. Hierdurch entstand Grunderwerbsteuer. Das Finanzamt ermittelte den Grundstückswert nach dem sog. Ertragswertverfahren mit ca. 3,5 Mio. €. Der Kläger hielt hingegen den Bilanzwert von 2,8 Mio. € für zutreffend.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweise: Sowohl bei der Grunderwerbsteuer als auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer kommt der Steuerpflichtige in der Regel nicht umhin, einen öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter zu beauftragen, wenn er einen niedrigeren gemeinen Wert eines Grundstücks nachweisen will.
Bei der Grunderwerbsteuer kommt der Nachweis eines niedrigeren Wertes bei einer Übertragung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft und bei einer Umwandlung einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in Betracht, nicht aber bei einem Verkauf des Grundstücks gegen Zahlung des Kaufpreises.
Der BFH ließ offen, ob der niedrigere gemeine Wert des Grundstücks dann aus dem Kaufpreis für die Anteile abgeleitet werden kann, wenn das Grundstück der einzige Wert der Gesellschaft ist.
Quelle: BFH, Urteil v. 25.4.2018 - II R 47/15; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 09.11.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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