25.10.2016

Passivierung eines Darlehens mit steigendem Zinssatz

Eine Darlehensverbindlichkeit mit steigendem Zinssatz führt in den Jahren, in denen der für das laufende Jahr vereinbarte Zinssatz unter dem durchschnittlichen Zinssatz liegt, zur gewinnmindernden Passivierung einer Verpflichtung in Höhe der Zinsdifferenz. Diese Verpflichtung ist wiederum gewinnerhöhend abzuzinsen, wenn die Restlaufzeit der Darlehensverbindlichkeit am Bilanzstichtag höher als ein Jahr ist.

Hintergrund: Bei Vereinbarung eines steigenden Zinssatzes über die Gesamtlaufzeit des Darlehens ergibt sich über die Gesamtlaufzeit ein durchschnittlicher Zinssatz. In der ersten Hälfte der Darlehensdauer liegt der vereinbarte Zinssatz daher unter dem durchschnittlichen Zinssatz, während er in der zweiten Hälfte über dem durchschnittlichen Zinssatz liegt. Wird die Darlehensverbindlichkeit bilanziert, stellt sich die Frage, ob die Zinsbelastung in Höhe des aktuellen Zinssatzes zu passivieren ist oder aber in Höhe der durchschnittlichen Zinsbelastung.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die im Jahr 2008 ein konzerninternes Darlehen mit einem steigenden Zinssatz über eine Laufzeit von neun Jahren aufgenommen hatte. Der Zinssatz betrug im 1. Jahr 1,8 % und im 9. Jahr fast 11 %; durchschnittlich ergab sich ein Zinssatz von 5,2 %. Eine ordentliche Kündigung des Darlehens war ausgeschlossen. Die Klägerin buchte den aktuellen Zinssatz des Jahres 2008 in Höhe von 1,8 % als Betriebsausgabe und erfasste die Differenz zum durchschnittlichen Zinssatz als gewinnmindernde Rückstellung. Das Finanzamt erkannte die Rückstellung nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt:

  • Die Klägerin befand sich hinsichtlich der Zinsdifferenz von 3,4 Prozentpunkten (5,2 % durchschnittlicher Zinssatz abzüglich 1,8 % Zinssatz im Jahr 2008) in einem sog. Erfüllungsrückstand. Denn wirtschaftlich betrachtet musste sie in jedem Jahr des Darlehensvertrags einen Zinssatz von 5,2 % entrichten; rechtlich war sie im Jahr 2008 aber nur zur Zahlung von 1,8 % verpflichtet. Im Ergebnis erhielt sie das Darlehen also in den ersten 4 1/2 Jahren verbilligt und zahlte in den folgenden 4 1/2 Jahren einen überhöhten Zinssatz.
  • Für die Passivierung des Erfüllungsrückstands war die Fälligkeit der Zinsdifferenz nicht erforderlich. Es kam auch nicht darauf an, ob die Klägerin im Fall einer vorzeitigen Kündigung zur Nachzahlung der Zinsdifferenz verpflichtet gewesen wäre. Denn eine vorzeitige Kündigung wäre nur aus wichtigem Grund zulässig und daher unwahrscheinlich gewesen.
  • Die Zinsverpflichtung in Höhe von 3,4 Prozentpunkten ist jedoch ihrerseits gewinnerhöhend abzuzinsen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abzinsung waren erfüllt: Die Zinsverpflichtung war unverzinslich, weil ein Zinseszins nicht vereinbart war und zivilrechtlich auch nicht vereinbart werden durfte. Zudem lief die Zinsverpflichtung länger als ein Jahr.

Hinweise

Der BFH verwies die Sache an die erste Instanz zurück, damit diese prüft, ob der konzerninterne Darlehensvertrag, insbesondere der steigende Zinssatz und der neunjährige Bindungszeitraum, steuerlich anzuerkennen ist und einem Fremdvergleich standhält.

Im Ergebnis ersetzt der BFH den steigenden Zinssatz durch einen durchschnittlichen Zinssatz und berücksichtigt die Differenz in der ersten Hälfte des Darlehens gewinnmindernd. Diese Gewinnminderung wird wiederum durch eine gewinnerhöhende Abzinsung zum Teil kompensiert.

Quelle: BFH, Urteil vom 25.5.2016 - I R 17/15

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 25.10.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

25.10.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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