18.09.2017

Bundesfinanzministerium: Pauschalsteuer bei Geschenken an Geschäftsfreunde

Das Bundesfinanzministerium (BMF) reagiert auf die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Übernahme der Pauschalsteuer bei Geschenken an Geschäftsfreunde und begrenzt dessen nachteilige Folgen auf Fälle, in denen der Wert des Geschenks über der steuerlichen Abzugsgrenze von 35 € liegt. Nach dem BMF kann die neue Rechtsprechung also nicht dazu führen, dass erst die Übernahme der Pauschalsteuer zur Anwendbarkeit des Abzugsverbots für Geschenke führt.

Hintergrund: Ein Geschenk des Unternehmers an einen Geschäftsfreund führt bei diesem grundsätzlich zu Betriebseinnahmen und müsste daher vom Geschäftsfreund versteuert werden. Um dies zu vermeiden, kann der schenkende Unternehmer die Steuer des Geschäftsfreunds mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer übernehmen und an das Finanzamt zahlen (sog. Pauschalsteuer). Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH gilt das gesetzliche Abzugsverbot für Geschenke im Wert von mehr als 35 € aber nicht nur für das Geschenk selbst, sondern erfasst auch die übernommene Pauschalsteuer, so dass auch die Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgabe absetzbar ist.

Inhalt des BMF-Schreibens: Das BMF weitet das BFH-Urteil nicht auf Fälle aus, in denen die Abzugsgrenze von 35 € erst aufgrund der Übernahme der Pauschalsteuer überschritten wird. Die Pauschalsteuer ist daher unverändert als Betriebsausgabe abziehbar, wenn auch das Geschenk an den Geschäftsfreund als Betriebsausgabe abziehbar ist, weil die Geschenke pro Empfänger und Jahr 35 € nicht übersteigen.

Ist das Geschenk hingegen nicht als Betriebsausgabe abziehbar, weil die Abzugsgrenze von 35 € überschritten worden ist, kann auch die Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Dies entspricht dem aktuellen Urteil des BFH und der bislang schon vertretenen Auffassung der Finanzverwaltung.

Hinweise: Die Stellungnahme des BMF ist für Unternehmer positiv, weil das BMF das Abzugsverbot für Geschenke auf Fälle begrenzt, in denen die Abzugsgrenze von 35 € für Geschenke überschritten wird.

Anderenfalls hätte die Übernahme der Pauschalsteuer zur Anwendung des Abzugsverbots für Geschenke führen können, so dass dies bei der Auswahl des Geschenks hätte berücksichtigt werden müssen. Bei einem Wert des Geschenks von 30 € und Übernahme der Pauschalsteuer von 30 % hätte sich ein Gesamtwert von 39 € ergeben, so dass weder das Geschenk noch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar gewesen wären. Nach der aktuellen Stellungnahme des BMF sind jetzt aber sowohl die Kosten für das Geschenk als auch die übernommene Pauschalsteuer als Betriebsausgaben absetzbar.

Bislang liegt hierzu noch kein offizielles Schreiben des BMF vor. Das BMF hat aber bereits angekündigt, dass es die neue BFH-Entscheidung übernimmt und zugleich an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhält, nach der es für die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer allein auf den Wert des Geschenkes ankommt.

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 18.09.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

18.09.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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