15.05.2018

Keine Pauschalsteuer für Sachprämien an externe Fachverkäufer

Die Gewährung einer Sachprämie durch einen Großhändler an externe Fachverkäufer unterliegt nicht der sog. Pauschalsteuer für Geschenke und Zuwendungen an Geschäftsfreunde. Es handelt sich bei diesen Sachprämien nämlich nicht um Zuwendungen, die zusätzlich zur vereinbarten Leistung erbracht werden.

Hintergrund: Unternehmer können Geschenke sowie Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde, die zusätzlich zur vereinbarten Leistung erbracht werden, einer pauschalen Einkommensteuer von 30 % unterwerfen und damit die Besteuerung für den Geschäftsfreund übernehmen. Gleiches gilt bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Streitfall: Die Klägerin vertrieb Fotokameras an Einzelhändler. Sie führte ein Verkaufsförderungsprogramm durch, an dem Fachverkäufer im Einzelhandel teilnehmen konnten, und zwar sowohl die Einzelhändler selbst als auch deren Arbeitnehmer. Diese mussten sich als Teilnehmer registrieren und erhielten dann für den Verkauf bestimmter Produkte sog. Bonuspunkte, die sie gegen Sachprämien einlösen konnten. Die Klägerin führte auf diese Sachprämien die Pauschalsteuer von 30 % ab, focht dann aber die Steueranmeldungen über die Pauschalsteuer an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Zwar handelte es sich bei den Sachprämien um Zuwendungen, die bei den Empfängern zu steuerpflichtigen Einkünften führten und deshalb generell der Pauschalsteuer unterlagen; dabei kann offen bleiben, zu welcher Einkunftsart die Sachprämien gehörten.
  • Die weitere Voraussetzung für die Pauschalsteuer war jedoch nicht erfüllt. Die Zuwendung muss nämlich zusätzlich zu der ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden. Weder erhielten der Einzelhändler noch dessen Arbeitnehmer die Sachprämien aber zusätzlich zur vereinbarten Leistung. Vielmehr stellte die Sachprämie die allein geschuldete Leistung für den Verkaufserfolg dar.
  • Dies gilt nicht nur für die Arbeitnehmer der Einzelhändler, die keine weiteren Leistungen von der Klägerin erhielten, sondern auch für die Einzelhändler selbst; denn die Sachprämien wurden nicht als Zugabe zu den gelieferten Kameras gewährt, sondern unabhängig von deren Bezug allein für einen persönlichen Verkaufserfolg des Einzelhändlers.

Hinweise: Die Pauschalsteuer greift nur dann, wenn die Zuwendung bei dem Empfänger steuerpflichtig ist. Deshalb muss stets geprüft werden, ob der Empfänger die Zuwendung als Einnahme versteuern müsste. Der BFH hat im Streitfall ohne nähere Erläuterung eine Steuerpflicht für die Arbeitnehmer der Einzelhändler bejaht; diese müssen die Sachprämien also in ihren Steuererklärungen angeben, wobei offen bleibt, ob es sich insoweit um Arbeitslohn oder z. B. um sonstige Einkünfte handeln soll.

Die Pauschalsteuer wird als Lohnsteuer angemeldet. Ist man sich nicht sicher, ob die Pauschalsteuer anwendbar ist, kann man die Pauschalsteuer als Lohnsteuer anmelden und dann gegen die eigene Anmeldung Einspruch einlegen und klagen.

Quelle: BFH, Urteil v. 21.2.2018 – VI R 25/16, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 15.05.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

15.05.2018

NWB-Rechnungswesen - BBK

Dieser Artikel gehört zu den Themen:

Anzeige

So digitalisieren Profi-Buch­hal­ter: Machen Sie es nach.

Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.