25.09.2017

Pfändung einer Internet-Domain durch das Finanzamt

Bei Steuerschulden darf das Finanzamt eine Internet-Domain des Steuerschuldners pfänden, wenn es dabei den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Die Pfändungsverfügung ist an die Vergabestelle für Internet-Domains zu richten und umfasst alle Ansprüche, die zwischen dem Steuerschuldner und der Vergabestelle bestehen.

Hintergrund: Das Finanzamt darf in das Vermögen des Steuerschuldners vollstrecken, wenn dieser seine fälligen Steuern nicht bezahlt. Eine typische Vollstreckungsform ist die sog. Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber einem Drittschuldner wie z.B. einer Bank, bei der der Steuerschuldner ein Kontoguthaben hat. Die Bank als Drittschuldner muss dann das Guthaben an das Finanzamt auszahlen.

Sachverhalt: Das Finanzamt hatte Steuerforderungen von fast 90.000 € gegen einen Steuerpflichtigen, der eine Internet-Domain unterhielt. Die Verwaltung und Registrierung dieser Internet-Domain erfolgte durch die Klägerin, die die Vergabestelle für Internet-Domains in Deutschland ist (DENIC eG). Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin eine Pfändungsverfügung, mit der es die Internet-Domain des Steuerschuldners pfändete; die Pfändung bezog sich insbesondere auf die Aufrechterhaltung der Registrierung und auf alle weiteren vertraglichen Nebenansprüche des Steuerschuldners gegenüber der Vergabestelle. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte eine Pfändungsmöglichkeit des Finanzamts, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Das Finanzamt darf eine Internet-Domain grundsätzlich pfänden. Hierbei handelt es sich nicht um die Domain selbst, sondern um die Gesamtheit aller Ansprüche des Steuerschuldners aus dem mit der Vergabestelle geschlossenen Registrierungsvertrag. Dabei geht es insbesondere um die Aufrechterhaltung der Eintragung, um die Anpassung des Internetregisters an veränderte persönliche Daten des Domain-Inhabers, um die Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer und um die Berichtigung der Domain, wenn ein Dritter in der sog. Whois-Datenbank (= who is, d.h. wer ist) zu Unrecht als Domaininhaber geführt wird. Diese Ansprüche können durch öffentliche Versteigerung oder sonstige Verwertung der Domain zu Geld gemacht werden.
  • Eine Pfändung muss aber verhältnismäßig sein. Sie darf daher nicht erfolgen, wenn sie keinen Erlös, der über den Vollstreckungskosten liegt, erwarten lässt. Es gilt also ein Verbot der zwecklosen Pfändung. Das FG muss daher im II. Rechtsgang feststellen, ob die Verwertung der Internet-Domain zumindest zu einer teilweisen Befriedigung der Steuerschulden von fast 90.000 € führen kann. Hierzu muss es den Wert und die Verwertbarkeit der Internet-Domain ermitteln.

Hinweis: Das Urteil eröffnet den Finanzämtern grundsätzlich die Möglichkeit, die Internet-Domain eines säumigen Unternehmers zu pfänden und zu verwerten. Allein durch die Pfändungsverfügung kann Druck auf den Steuerschuldner ausgeübt werden. Denn dieser muss befürchten, dass seine Internet-Domain verwertet und künftig von einem anderen Unternehmer genutzt wird. Unzulässig ist die Pfändung nur dann, wenn die Internet-Domain wertlos bzw. nahezu wertlos ist, weil der zu erwartende Verwertungserlös unter den Veräußerungskosten liegen würde.

Quelle: BFH, Urteil vom 20.06.2017 – VII R 27/15

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 25.09.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

25.09.2017

NWB Rechnungswesen - BBK

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