25.09.2017
Bei Steuerschulden darf das Finanzamt eine Internet-Domain des Steuerschuldners pfänden, wenn es dabei den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Die Pfändungsverfügung ist an die Vergabestelle für Internet-Domains zu richten und umfasst alle Ansprüche, die zwischen dem Steuerschuldner und der Vergabestelle bestehen.
Hintergrund: Das Finanzamt darf in das Vermögen des Steuerschuldners vollstrecken, wenn dieser seine fälligen Steuern nicht bezahlt. Eine typische Vollstreckungsform ist die sog. Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber einem Drittschuldner wie z.B. einer Bank, bei der der Steuerschuldner ein Kontoguthaben hat. Die Bank als Drittschuldner muss dann das Guthaben an das Finanzamt auszahlen.
Sachverhalt: Das Finanzamt hatte Steuerforderungen von fast 90.000 € gegen einen Steuerpflichtigen, der eine Internet-Domain unterhielt. Die Verwaltung und Registrierung dieser Internet-Domain erfolgte durch die Klägerin, die die Vergabestelle für Internet-Domains in Deutschland ist (DENIC eG). Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin eine Pfändungsverfügung, mit der es die Internet-Domain des Steuerschuldners pfändete; die Pfändung bezog sich insbesondere auf die Aufrechterhaltung der Registrierung und auf alle weiteren vertraglichen Nebenansprüche des Steuerschuldners gegenüber der Vergabestelle. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte eine Pfändungsmöglichkeit des Finanzamts, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Hinweis: Das Urteil eröffnet den Finanzämtern grundsätzlich die Möglichkeit, die Internet-Domain eines säumigen Unternehmers zu pfänden und zu verwerten. Allein durch die Pfändungsverfügung kann Druck auf den Steuerschuldner ausgeübt werden. Denn dieser muss befürchten, dass seine Internet-Domain verwertet und künftig von einem anderen Unternehmer genutzt wird. Unzulässig ist die Pfändung nur dann, wenn die Internet-Domain wertlos bzw. nahezu wertlos ist, weil der zu erwartende Verwertungserlös unter den Veräußerungskosten liegen würde.
Quelle: BFH, Urteil vom 20.06.2017 – VII R 27/15
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 25.09.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
Dieser Artikel gehört zu den Themen:
Weitere Themen