31.10.2018

Fahrten eines Unternehmers zwischen Wohnung und Betrieb

Fährt ein Unternehmer mit seinem betrieblichen Kfz von seiner Wohnung in den Betrieb und ermittelt die Privatnutzung seines Kfz nach der sog. 1 %-Methode, so wird der Privatanteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb auch dann mit 0,03 % des Bruttolistenpreises des Kfz und der Entfernungsstrecke pro Monat angesetzt, wenn der Unternehmer durchschnittlich weniger als 15 Mal im Monat in den Betrieb fährt. Die bei Arbeitnehmern in diesem Fall mögliche Anwendung eines Prozentsatzes von 0,002 % kommt für Unternehmer nicht in Betracht.

Hintergrund

Ein Unternehmer muss die private Nutzung seines betrieblichen Kfz als Entnahme versteuern. Entscheidet er sich für die Ermittlung des Entnahmewertes nach der sog. 1 %-Methode mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat, weil das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, muss er für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb 0,03 % des Bruttolistenpreises des Kfz pro Entfernungskilometer und Monat ansetzen. Soweit der sich danach ergebende Betrag höher ist als die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer, wird er dem Gewinn hinzugerechnet.

Sachverhalt

Die Klägerin war Steuerberaterin und als freie Mitarbeiter in einer Kanzlei tätig, die sie im Streitjahr 85 Mal aufsuchte. Sie machte die Aufwendungen für ihr betriebliches Kfz als Betriebsausgaben geltend und ermittelte den Privatanteil nach der sog. 1 %-Methode. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb setzte sie nur 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Tag und Entfernungskilometer an und zog hiervon die Entfernungspauschale ab; die Differenz rechnete sie ihrem Gewinn hinzu. Das Finanzamt bestand hingegen auf einer Anwendung des Prozentsatzes von 0,03 % und gelangte so zu einem höheren Gewinn.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Ein Unternehmer darf hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb im Ergebnis nur die Entfernungspauschale steuerlich absetzen. Dies wird in der Weise erreicht, dass bei Anwendung der 1 %-Methode nach dem Gesetz 0,03 % des Bruttolistenpreises des Kfz pro Entfernungskilometer und Monat als Entnahme gewinnerhöhend angesetzt und hiervon die Entfernungspauschale abgezogen wird.
  • Ein Ansatz von nur 0,002 % pro Entfernungskilometer und pro Tag, an dem der Betrieb aufgesucht wird, kommt nicht in Betracht. Dieser für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung vorgeschriebene Prozentsatz kommt nur bei Arbeitnehmern ausnahmsweise zum Ansatz, wenn sie weniger als 15 Mal im Monat zur Arbeitsstätte fahren; denn der Prozentsatz von 0,03 % ist dann zu hoch und führt zu einem zu hohen Arbeitslohn.
  • Bei Unternehmern ist dagegen eine Anwendung des für Arbeitnehmer ausnahmsweise geltenden Prozentsatzes von 0,002 % nicht geboten, auch wenn sie – wie die Klägerin – durchschnittlich weniger als 15 Mal pro Monat in den Betrieb fahren. Der Unternehmer hat es nämlich in der Hand, ein Fahrtenbuch zu führen und kann damit statt des Ansatzes von 0,03 % des Bruttolistenpreises die Aufwendungen ansetzen, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb entfallen.

Hinweis

Das Urteil zeigt, dass es für Unternehmer ratsam sein kann, ein Fahrtenbuch zu führen. Insbesondere wenn sie nur wenige Privatfahrten unternehmen oder nur selten in den Betrieb fahren, kann das Fahrtenbuch gegenüber der 1 %-Methode vorteilhaft sein.

Bei betrieblichen Kfz gibt es zwei Arten der Privatnutzung: Zum einen müssen die typischen Privatfahrten wie etwa Urlaubsfahrten oder Fahrten am Wochenende als Entnahme versteuert werden; dies erfolgt nach der 1 %-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode. Zum anderen dürfen die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb im Ergebnis nur mit der Entfernungspauschale abgesetzt werden; dies erfolgt durch die im Urteil dargestellten Berechnungsgrundsätze, indem entweder der Prozentsatz von 0,03 % oder – bei der Fahrtenbuchmethode – die auf diese Fahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden und hiervon jeweils die Entfernungspauschale abgezogen wird.

Quelle: BFH, Urteil v. 12.6.2018 – VIII R 14/16; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 31.10.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

31.10.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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