13.05.2015
Ein Arbeitnehmer muss keinen geldwerten Vorteil für die private Nutzung eines Dienstwagens nach der Fahrtenbuch- oder 1 %-Methode versteuern, wenn das Fahrzeug ihm steuerlich zuzurechnen ist. Dies entschied der BFH mit Urteil vom 18.12.2014.
Nach dem BFH ist ein Dienstwagen dem Arbeitnehmer in folgenden Fällen zuzurechnen:
Hinweis: Zahlt der Arbeitnehmer niedrigere Leasingraten als üblich an seinen Arbeitgeber, kann ein geldwerter Vorteil in Höhe der Ersparnis vorliegen. Beim geldwerten Vorteil können noch der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) oder – wenn der Arbeitgeber ein Leasingunternehmen ist – ein Abschlag von 4 % (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG) gelten gemacht werden.
Den Text zum Urteil des BFHs vom 18.12.2014 - VI R 75/13 finden Sie in der NWB-Datenbank.
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 13.05.2015. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
NWB-Rechnungswesen - BBK
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