13.05.2015

Privatnutzung eines Leasingfahrzeugs

Ein Arbeitnehmer muss keinen geldwerten Vorteil für die private Nutzung eines Dienstwagens nach der Fahrtenbuch- oder 1 %-Methode versteuern, wenn das Fahrzeug ihm steuerlich zuzurechnen ist. Dies entschied der BFH mit Urteil vom 18.12.2014.

Nach dem BFH ist ein Dienstwagen dem Arbeitnehmer in folgenden Fällen zuzurechnen:

  • Der Arbeitnehmer ist Eigentümer des Fahrzeugs.
  • Der Arbeitnehmer hat den Dienstwagen selbst vom Leasingunternehmen geleast.
  • Der Arbeitgeber hat das Fahrzeug geleast und an den Arbeitnehmer weiter verleast (sog. Unterleasing) oder der Arbeitgeber ist Eigentümer des Dienstwagens und überlässt es dem Arbeitnehmer aufgrund eines Leasingvertrags oder einer sonstigen unabhängigen „Sonderrechtsbeziehung“.
    Die Zurechnung erfolgt in diesen Fällen nur, wenn der Arbeitnehmer im Innenverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber die Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers hat: Er muss Leasingraten zahlen, das Risiko bei Untergang, Sachmängeln oder Beschädigungen des Fahrzeugs sowie die Kosten für die Instandhaltung tragen.

Hinweis: Zahlt der Arbeitnehmer niedrigere Leasingraten als üblich an seinen Arbeitgeber, kann ein geldwerter Vorteil in Höhe der Ersparnis vorliegen. Beim geldwerten Vorteil können noch der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) oder – wenn der Arbeitgeber ein Leasingunternehmen ist – ein Abschlag von 4 % (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG) gelten gemacht werden.

Den Text zum Urteil des BFHs vom 18.12.2014 - VI R 75/13 finden Sie in der NWB-Datenbank.

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 13.05.2015. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

13.05.2015

 NWB-Rechnungswesen - BBK

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