13.08.2015

Reverse-Charge-Verfahren: Nichtanwendungserlass bei Betriebsvorrichtungen

Das BMF hat einen Nichtanwendungserlass zur BFH-Rechtsprechung zum Reverse-Charge-Verfahren bei Betriebsvorrichtungen veröffentlicht.

Der BFH hält das Reverse-Charge-Verfahren beim Einbau von Betriebsvorrichtungen nicht für anwendbar, weil es sich bei dem Begriff Betriebsvorrichtungen nach dem Bewertungsrecht nicht um Bauleistungen an Bauwerken handelt.

Das BMF legt den Begriff der Betriebsvorrichtung allerdings europarechtlich aus. Danach gehören Betriebsvorrichtungen grundsätzlich zum Bauwerk, so dass das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist. Hinweis: Die Vorrichtung wird nicht auf Dauer in dem Gebäude installiert oder kann bewegt werden, ohne dass das Gebäude zerstört oder verändert wird.

Das vollständige BMF, Schreiben vom 28. 7. 2015 - III C 3 - S 7279/14/10003 finden Sie hier.

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 13.08.2015. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

13.08.2015

NWB Rechnungswesen - BBK

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