19.06.2018

Prämie für die Rückdeckungsversicherung bei der Einnahmen-Überschussrechnung

Die Prämie für eine Rückdeckungsversicherung wirkt sich bei der Einnahmen-Überschussrechnung im Zeitpunkt ihrer Bezahlung als Betriebsausgabe aus. Dies gilt auch für den in der Prämie enthaltenen Sparanteil.

Hintergrund: Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt grundsätzlich das Zufluss- und Abflussprinzip. Betriebsausgaben wirken sich daher grundsätzlich im Zeitpunkt der Bezahlung gewinnmindernd aus. Das Gesetz enthält allerdings einige Ausnahmen vom Zu- und Abflussprinzip. So werden z.B. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte oder für Immobilien des Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses als Betriebsausgaben berücksichtigt.

Streitfall: Der Kläger war Zahnarzt, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. Er beschäftigte seine Ehefrau als Arbeitnehmerin sozialversicherungsfrei und erteilte ihr eine Pensionszusage. Zur Absicherung der Pensionszusage schloss er im Jahr 2007 eine Rückdeckungsversicherung ab und zahlte im Dezember 2007 eine Versicherungsprämie von 48.000 €. In der Prämie war ein Sparanteil von ca. 45.000 € sowie ein Kosten- und Risikoanteil von 3.000 € enthalten. Der Kläger machte die Prämie als Betriebsausgabe geltend. Das FA erkannte den Sparanteil nicht als Betriebsausgabe an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt das Zufluss- und Abflussprinzip. Eine Betriebsausgabe ist daher im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Der Kläger hat die Versicherungsprämie im Streitjahr 2007 bezahlt, so dass sie auch im Jahr 2007 den Gewinn mindert.
  • Zwar gilt das Abflussprinzip nicht bei der Anschaffung bzw. Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter wie z.B. für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte oder für Immobilien des Umlaufvermögens. Der Anspruch gegen eine Rückdeckungsversicherung gehört aber nicht zu diesen Wirtschaftsgütern:
  • So zählt der Anspruch gegen die Rückdeckungsversicherung nicht zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen, sondern zum nicht abnutzbaren Umlaufvermögen.
  • Der Anspruch gegen die Rückdeckungsversicherung ist auch kein Wertpapier und auch keine unverbriefte Forderung. Hierzu gehören nur leicht handelbare Rechte und Wertpapiere wie etwa Aktien. Die Ausnahme vom Abflussprinzip soll nämlich Steuerstundungsmodelle verhindern, bei denen ein Unternehmer Wertpapiere kauft und den Kaufpreis als Betriebsausgaben geltend macht. Bei der Versicherungsprämie für eine Rückdeckungsversicherung geht es aber nicht um eine derartige Steuerstundung.

Hinweise: Damit kann der Kläger sowohl den Kosten- und Risikoanteil der Prämie in Höhe von 3.000 € als auch den sog. Sparanteil von 45.000 € als Betriebsausgabe absetzen. Die spätere Auszahlung der Rückdeckungsversicherung muss allerdings als Betriebseinnahme versteuert werden.

Bei einer Bilanzierung hätte hingegen der Sparanteil aktiviert werden müssen und würde den Gewinn nicht mindern. Bei einer späteren Auszahlung würde sich nur die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und dem aktivierten Anspruch auf den Gewinn auswirken.

Quelle: BFH, Urteil v. 12.12.2017 - VIII R 9/14, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 19.06.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

19.06.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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