26.03.2018

Rückgängigmachung eines zu Unrecht gebildeten Investitionsabzugsbetrags

Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB), der zu Unrecht gebildet worden, jedoch bestandskräftig geworden ist, ist rückgängig zu machen, wenn die Investition unterbleibt. Die Änderung des Bescheids im Jahr der Bildung kann auf § 7g Abs. 3 EStG gestützt werden.

Streitfall: Der Kläger hatte im Jahr 2011 einen IAB gebildet, obwohl die Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG überschritten waren. Der ESt-Bescheid für 2011 stand nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und wurde bestandskräftig. Der Kläger führte im Zeitraum 2012 bis 2014 die Investition nicht durch. Der Kläger meinte, der Bescheid für 2011 könne nicht mehr geändert und der IAB nicht mehr rückgängig gemacht werden, da eine Rückgängigmachung nur bei einem rechtmäßig gebildeten IAB zulässig sei.

Entscheidung: Dem folgte das FG Hamburg nicht:

Die Änderung des ESt-Bescheids für 2011 ergibt sich aus § 7g Abs. 3 EStG, der nicht darauf abstellt, ob der IAB zu Recht oder zu Unrecht gebildet worden war.

Hinweis: Eine Klagestattgabe hätte überrascht, zumal der Kläger sogar noch die Nichtigkeit des Änderungsbescheids für 2011 geltend gemacht hatte. Nichtigkeit i.S. von § 125 AO war aber nicht gegeben. Hätte der Bescheid für 2011 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden, hätte der Bescheid wohl auch schon vor Ablauf des Investitionszeitraums geändert werden können, weil der IAB rechtswidrig war.

Stellt ein Unternehmer nach Bildung des IAB fest, dass er den IAB zu Unrecht gebildet hat, kann er umgehend die Änderung des Bescheids zu seinen Ungunsten gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO beantragen. Auf diese Weise verhindert er, dass der Bescheid erst nach Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums geändert wird und so eine relativ hohe Zinsfestsetzung gem. § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG entsteht.

Quelle: FG Hamburg, Urteil v. 6.11.2017 - 2 K 197/17, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 26.03.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

26.03.2018

NWB-Rechnungswesen - BBK

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