10.10.2018

Rückstellung für Abfindung bei Aufhebungsverträgen mit Arbeitnehmern

Muss der Arbeitgeber eine Rückstellung für Abfindungsverpflichtungen bilden, weil er seinen Arbeitnehmern gekündigt und eine Abfindung angeboten hat, ist die Höhe der Rückstellung nicht um die künftige Einsparung beim Lohn zu mindern.

Hintergrund: Rückstellungen sind zu passivieren für Verpflichtungen, die dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewiss sind. Nach dem Gesetz sind künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, mindernd zu berücksichtigen; die Rückstellung wird also um diese Vorteile gemindert, so dass die Gewinnminderung geringer ausfällt.

Streitfall: Die Klägerin war Arbeitgeberin und hatte im Jahr 2012 mit 22 Arbeitnehmern Aufhebungsverträge geschlossen bzw. diese gekündigt und sich im Gegenzug zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. 12 Arbeitnehmer hatten die Abfindungsbeträge akzeptiert; insoweit bildete die Klägerin zum 31.12.2012 eine Verbindlichkeit, die vom Finanzamt auch akzeptiert wurde. Die anderen zehn Arbeitnehmer klagten beim Arbeitsgericht gegen ihre Kündigung bzw. auf eine höhere Abfindung. Die Klägerin passivierte insoweit eine Rückstellung, weil ihre Abfindungsverpflichtung ungewiss war; sie bewertete die Rückstellung mit der Höhe der zu leistenden Abfindung. Das Finanzamt wollte jedoch die künftige Lohneinsparung gegenrechnen und minderte die Rückstellung entsprechend.

Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab der Klage statt:

  • Die Klägerin musste Rückstellungen hinsichtlich der zehn Arbeitsverhältnisse bilden, weil die Arbeitnehmer gegen die Kündigung bzw. die angebotene Abfindung gerichtlich vorgegangen waren, so dass die Abfindungsverpflichtung noch nicht feststand.
  • Bei der Bewertung der Rückstellung war die künftige Lohneinsparung nicht mindernd zu berücksichtigen. Denn es handelt sich dabei nicht um wirtschaftliche Vorteile im Sinne des Gesetzes. Wirtschaftliche Vorteile können nur Zuflüsse sein, die von außen kommen, nicht aber Einsparungen. Denn Einsparungen schlagen sich nicht unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechnung nieder, weil sie weder die Einnahmen noch Ausgaben erhöhen.
  • Da Rückstellungen nur für Verpflichtungen gegenüber Dritten gebildet werden dürfen, nicht aber für Eigenverpflichtungen, ist es folgerichtig, auch bei wirtschaftlichen Vorteilen nur solche Vorteile zu berücksichtigen, die von dritter Seite stammen. Damit bleiben eigenbetriebliche Aufwandsersparnisse außen vor und mindern nicht die Rückstellung.

Hinweise: Hätte das Finanzamt Recht, würde dies dazu führen, dass die Rückstellungen mit Null zu bewerten wären. Denn die Einsparung des Lohns wird in der Regel höher sein als die Abfindung. Dabei stellt sich übrigens die Frage, wie man die Einsparung ermitteln will.

Außerdem käme es nach der Rechtsauffassung des Finanzamts zu einer erheblichen Ungleichbehandlung zwischen Verbindlichkeiten und Rückstellungen, obwohl sich beide ähnlich sind und Verpflichtungen betreffen. Bei Verbindlichkeiten werden künftige Vorteile nämlich nicht mindernd berücksichtigt. Der Bilanzausweis wäre damit davon abhängig, ob die Arbeitnehmer die Abfindung akzeptiert hätten (dann Passivierung einer Verbindlichkeit ohne Minderung durch künftige Einsparungen) oder aber dagegen gerichtlich vorgegangen wären (dann Rückstellung und Minderung um künftige Lohneinsparungen).

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.9.2017 - 6 K 1472/16, rechtskräftig, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 10.10.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

10.10.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

Dieser Artikel gehört zu den Themen:

Anzeige

So digitalisieren Profi-Buch­hal­ter: Machen Sie es nach.

Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.