19.02.2018
Bei einer Vereinbarung von Altersteilzeit darf der Arbeitgeber keine Rückstellung für den sog. Nachteilsausgleich bilden, der erst im Fall einer späteren Rentenkürzung vom Arbeitgeber zu zahlen ist.
Gewährt der Arbeitgeber bei Dienstjubiläen Zuwendungen, darf er hierfür Rückstellungen bilden und bei der Bewertung auf die von der Finanzverwaltung veröffentlichten Pauschalwerte zurückgreifen.
Hintergrund: Für ungewisse Verbindlichkeiten muss der Kaufmann Rückstellungen gewinnmindernd bilden. Verpflichtungen können sich z. B. aus der Vereinbarung von Altersteilzeit ergeben oder aber auch aus Tarifverträgen für Dienstjubiläen, weil der Arbeitgeber zu einer Zuwendung im Fall eines Dienstjubiläums verpflichtet ist. Für Rückstellungen für Dienstjubiläen hat die Finanzverwaltung Pauschalwerte im Jahr 1999 und 2008 veröffentlicht, die der Unternehmer ansetzen kann.
Streitfall: Die Klägerin war eine Sparkasse, die mit ihren Mitarbeitern Verträge über Altersteilzeit geschlossen hatte. Die Mitarbeiter hatten für den Fall, dass ihre Rente wegen der Altersteilzeit gekürzt wird, einen Anspruch gegen die Sparkasse auf Abfindung, sog. Nachteilsausgleich. Hierfür bildete die Sparkasse zum 31.12.2004 eine gewinnmindernde Rückstellung, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Außerdem war die Sparkasse zu Zuwendungen im Fall eines Dienstjubiläums verpflichtet. Sie bildete hierfür zum 31.12.2005 eine Rückstellung und setzte hierfür die Pauschalwerte der Finanzverwaltung aus dem Jahr 2005 an. Im späteren Einspruchsverfahren machte sie dann den Ansatz der mittlerweile veröffentlichten Pauschalwerte aus dem Jahr 2008 geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Pauschalwerte aus dem Jahr 1999 an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Sparkasse hinsichtlich der Rückstellung für Dienstjubiläen Recht und wies die Klage hinsichtlich der Altersteilzeitrückstellung ab:
Hinweise: Der BFH verwies die Sache zur Neuberechnung der Rückstellung für Dienstjubiläen an das Finanzgericht zurück, das nun die Rückstellung neu berechnen muss.
Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nach dem Gesetz in der Steuerbilanz nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, ein Dienstjubiläum erst nach mindestens 15 Jahren anerkannt wird und die Zusage schriftlich erteilt wird.
Quelle: BFH, Urteil v. 27.9.2017 - I R 53/15, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 19.02.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
Dieser Artikel gehört zu den Themen:
Weitere Themen