07.06.2017

Rückstellung für Entsorgung von Elektrogeräten

Der Hersteller von Elektrogeräten darf eine Rückstellung für die gesetzliche Entsorgung der Elektrogeräte erst dann bilden, wenn die sog. Gemeinsame Stelle, die die Entsorgung koordiniert, eine Abholanordnung gegenüber dem Hersteller erlassen hat.

Hintergrund: Hersteller von Elektrogeräten müssen die Alt-Geräte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen wieder zurücknehmen. Hierzu wurde eine sog. Gemeinsame Stelle eingerichtet, der die verkauften Geräte zu melden sind. Die Gemeinsame Stelle ermittelt dann die Abholpflichten der einzelnen Hersteller und erlässt dann sog. Abholanordnungen, die den Umfang der Abhol- und Entsorgungspflichten festlegen und den Herstellern die entsprechenden Gebühren auferlegen.

Sachverhalt: Die Klägerin stellte Energiesparlampen her, für die ebenfalls die gesetzlichen Entsorgungspflichten gelten. Sie bildete in den Streitjahren 2007 bis 2009 Rückstellungen für die Entsorgung der Energiesparlampen. An den Bilanzstichtagen lag nur eine einzige Abholanordnung vor. Das Finanzamt erkannte die Rückstellungen nicht an, sondern erhöhte den Gewinn.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Bildung einer Rückstellung setzt eine Verpflichtung am Bilanzstichtag voraus, die entweder der Höhe nach noch nicht feststeht oder die rechtlich noch nicht entstanden ist. Eine solche Verpflichtung kann sich auch aus dem Gesetz ergeben, muss also nicht vertraglich begründet sein. Allerdings muss bei einer gesetzlichen Verpflichtung entweder am Bilanzstichtag ein Bescheid der zuständigen Behörde vorliegen, der auf die Umsetzung des Gesetzes gerichtet ist, oder es muss sich aus dem Gesetz eine Sanktion für den Fall der Nichtbeachtung ergeben.
  • Im Streitfall war für das Bestehen einer Entsorgungsverpflichtung die sog. Abholanordnung der Gemeinsamen Stelle erforderlich. Denn erst aus dieser Anordnung ergab sich der konkrete Umfang der Abhol- und Entsorgungspflicht. An den streitigen Bilanzstichtagen gab es aber insgesamt nur eine einzige Abholanordnung, die die Höhe der gebildeten Rückstellungen nicht rechtfertigte. Allein aus dem Gesetz lässt sich der Umfang der Abhol- und Entsorgungspflichten der Klägerin nicht ableiten.

Hinweise: Der Fall zeigt, dass gesetzliche Pflichten allein keine Rückstellung rechtfertigen. Vielmehr muss noch ein Bescheid ergehen, der die gesetzliche Pflicht umsetzt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behörde – dies war hier die eingerichtete Gemeinsame Stelle – den Sachverhalt zunächst anhand von Meldungen der Unternehmen ermitteln muss.

Unklar bleibt nach dem Urteil des BFH, für welches Jahr im Streitfall die Abholanordnung erlassen wurde. Wäre sie für 2007, 2008 oder 2009 erlassen worden, hätte insoweit eine Rückstellung gebildet werden dürfen und müssen.

Quelle: BFH, Urteil vom 25.01.2017 – I R 70/15

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 07.06.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

07.06.2017

NWB Rechnungswesen - BBK

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