11.05.2017

Bundesfinanzministerium hält am Sanierungserlass fest

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hält am sog. Sanierungserlass fest, obwohl der Sanierungserlass vom Bundesfinanzhof (BFH) für rechtswidrig erklärt wurde. Der Sanierungserlass gilt aber nur dann, wenn der Forderungsverzicht, der zum Sanierungsgewinn führt, bis einschließlich zum 08.02.2017 vollzogen worden ist.

Hintergrund: Sanierungsgewinne entstehen, wenn Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten. Der insolvenzbedrohte Unternehmer muss dann seine Verbindlichkeit gewinnerhöhend ausbuchen. Diese Gewinnerhöhung ist nicht steuerfrei, weil der Gesetzgeber die Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne ab 1998 aufgehoben hat. Ein Sanierungsgewinn kann daher zu einer Steuerbelastung führen und die Sanierung gefährden. Um dies abzumildern, hat die Finanzverwaltung im Jahr 2003 den sog. Sanierungserlass veröffentlicht, der u.a. einen Erlass der Steuern ermöglicht. Vor kurzem hat der Große Senat des BFH aber den Sanierungserlass als rechtswidrig eingestuft, weil die steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen durch den Gesetzgeber geregelt werden muss und nicht durch die Finanzverwaltung.

Schreiben des BMF: Die Kernaussagen des BMF-Schreibens lauten:

  • Ist der Forderungsverzicht bis einschließlich zum 08.02.2017 erfolgt, bleibt der Sanierungserlass anwendbar. Gleiches gilt, wenn der Sanierungsgewinn durch einen Forderungsverzicht aufgrund eines Insolvenzplans entstanden ist und der Beschluss des Insolvenzgerichts über die Bestätigung des Insolvenzplans bis einschließlich 08.02.2017 rechtskräftig geworden ist.

    Hinweis: Bei dem 08.02.2017 handelt es sich um den Tag, an dem die Entscheidung des BFH über die Rechtswidrigkeit des Sanierungserlasses veröffentlicht worden ist.
     

  • Ist dem Unternehmer eine verbindliche Auskunft oder Zusage über die Anwendbarkeit des Sanierungserlasses erteilt worden, wird diese nicht aufgehoben, wenn der Forderungsverzicht vor einer Entscheidung über die Aufhebung vollzogen worden ist.

    Hinweis: Ein Unternehmer, der sich auf die verbindliche Auskunft oder Zusage berufen will, muss sich also beeilen, dass der Gläubiger möglichst schnell auf die Forderung verzichtet. Allerdings kann die verbindliche Auskunft oder Zusage auch aus Vertrauensschutzgründen bestehen bleiben, wenn der Forderungsverzicht oder der Sanierungsplan vom Unternehmer und Schuldner nicht beeinflusst werden kann.
     

  • In allen übrigen Fällen sind Billigkeitsmaßnahmen wie z.B. eine niedrigere Steuerfestsetzung oder eine Stundung möglich. Sie werden aber nur unter Widerrufsvorbehalt erteilt, und der Widerruf wird ausgeübt, wenn die gesetzliche Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen (s. Hinweis am Ende dieser Information) in Kraft treten sollte oder bis zum 31.12.2018 nicht in Kraft getreten ist.
     

  • Der Erlass von Steuern unter Berufung auf den Sanierungserlass wird nach dem BMF derzeit nicht gewährt. Allerdings kann ein Erlassantrag unter Hinweis auf persönliche Billigkeitsgründe oder auf sachliche Billigkeitsgründe, die außerhalb des Sanierungserlasses liegen, gestellt werden.

Hinweise: Sollte es mit dem Finanzamt zu einem Streit und zu einer Klage über die Anwendbarkeit des Sanierungserlasses kommen, würde das Finanzgericht die Klage vermutlich unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH zur Rechtswidrigkeit des Sanierungserlasses abweisen.

Der Gesetzgeber plant aktuell eine Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen, die für Sanierungsgewinne gelten soll, die durch einen Forderungsverzicht nach dem 08.02.2017 entstanden sind. Das Gesetz ist vom Bundestag bereits verabschiedet worden, aber der Bundesrat muss noch zustimmen. Wir werden Sie in Kürze über die Einzelheiten des Gesetzes, das leider auch einige Nachteile für sanierungsbedürftige Unternehmer enthält, informieren.

Quelle: BMF-Schreiben vom 27.04.2017 – IV C 6 – S 2140/13/10003

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 11.05.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

11.05.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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